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Der Stadt Müllhausen Erneüerte Kirchenstühl-Ordnung vom 27. Herbstmonat 1770

Bibliographic data

Structure type:
Monograph
Collection:
altedrucke
Title:
Der Stadt Müllhausen Erneüerte Kirchenstühl-Ordnung vom 27. Herbstmonat 1770
Publicationplace:
Müllhausen
Year publish:
1770
Publisher:
Stadt
Size:
[2] Bl.
Shelfmark:
Ra F I 6
Persistente Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=1340695103

Contents

  • Der Stadt Müllhausen Erneüerte Kirchenstühl-Ordnung vom 27. Herbstmonat 1770
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  • Der Stadt Müllhausen erneüerte Kirchenstühl-Ordnung ...
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Full text


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Stadt FVFüllhausen
Erneüerte
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vom 27. Herbstmonat 1770,
SYN ETG EBRR 2 2Ee2 T012 024222228
LX Jetweilen die Ordnung vom 31. Augstmonat 1687, und die
GO vom 10, May 1717. betreffend die Kirchen -Stühl in eini-
gen Puncten eine Veränderung und Erläuterung ndthig ge-
habt so haben U. G, H. solche aufs neue durchgangen und zu mä-
niglichen Verhalt der Kirc erfannt wie folgt:
Art. I.
HR solle zu desto besserer Ordnung jeweilen ein eigenes Kirchen- oder
. Stuhlgericht geseßt seyn , und selbiges bestehen aus einem der vier Stadt-
Pfarr- Herren , die alle zwey Jahr abwechseln , und den drey Herren des
Raths, die dem Bahn beywohnen =,
Diese Herren sollen in erster Instanz über den Anschlag und andere Strei»
tigkeiten der Kirchenstühlen sprechen , entweder in den gewöhnlichen oder sonders
har angestellten Versammlungen , auch keiner ohne Vorwissen des andern wegen
Vergebung oder Veränderung eines Kirchenstuhls nichts vornehmen.
Sie sollen auch über alles was verhandelt wird ein eigen Buch und Protocoll
halten , welches bey einem der Herren Pfarrern wechselsweiß zwey Jahr in Ver-
wahrung bleibt,
Art« UU.
Wann ein Vatter oder Mutter stirbt, sv sollen ("wie es vor Alters gebräuche
lich gewesen ) die Mannerstühl nicht mehr den Söhnen allein, noch die Weiber-
stühl den Töchtern ällein zum Voraus und ohne Entgeld zufallen , sondern ihre
Kirchenstühl in der Erbtheilung für ein gemein Guth gehalten werden, alsv daß
. Sim auch an den Weiber » und die Töchtern an den Mannerstühlen
eil haben. En
Jedoch sollen die Söhne in Ansehung der Mannerstühlen , und die Töchtern
in Ansehung der Weiberstühlen den Vorzug alsv haben, daß die vorhandene Man-
nerfiühl den Söhnen allein, und die Weiberstühl den Töchtern allein, jeweilen
nach ihrem Alter und nach ihrer Wahl, um einen billichen Preiß überlassen / und
im Fall fie fich des Preises halben nicht vereinigen könnten / der Anschlag von den
Kirc Theil vertheilt werden solle, ESTIREEG „1, |
Auch mit dem Zusa: Daß weilen die Kirchenstühl seit einigen Jahren im
Preiß steigen, der Anschlag nicht mehr so gering, sondern nur etwann um den
Drittel minderer gemacht werde , als die Stühl in dem gemeinen Preiß möche-
ten verfauft werden, .
u
Ari

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