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Der Stadt Müllhausen Erneüerte Kirchenstühl-Ordnung vom 27. Herbstmonat 1770

Bibliografische Daten

fullscreen: Der Stadt Müllhausen Erneüerte Kirchenstühl-Ordnung vom 27. Herbstmonat 1770

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Alte Drucke
Titel:
Der Stadt Müllhausen Erneüerte Kirchenstühl-Ordnung vom 27. Herbstmonat 1770
Publikationsort:
Müllhausen
Veröffentlichungsjahr:
1770
Verlag:
Stadt
Größe der Vorlage:
[2] Bl.

Signatur:
Ra F I 6
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1340695103

Titelseite

Strukturtyp:
Titelseite

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Der Stadt Müllhausen Erneüerte Kirchenstühl-Ordnung vom 27. Herbstmonat 1770
  • Titelseite
  • Der Stadt Müllhausen erneüerte Kirchenstühl-Ordnung ...

Volltext

gm 
Stadt FVFüllhausen 
Erneüerte 
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6 
> 
vom 27. Herbstmonat 1770, 
SYN ETG EBRR 2 2Ee2 T012 024222228 
LX Jetweilen die Ordnung vom 31. Augstmonat 1687, und die 
GO vom 10, May 1717. betreffend die Kirchen -Stühl in eini- 
gen Puncten eine Veränderung und Erläuterung ndthig ge- 
habt so haben U. G, H. solche aufs neue durchgangen und zu mä- 
niglichen Verhalt der Kirc<hen- Stühlen und deren Rechtens halben 
erfannt wie folgt: 
Art. I. 
HR solle zu desto besserer Ordnung jeweilen ein eigenes Kirchen- oder 
. Stuhlgericht geseßt seyn , und selbiges bestehen aus einem der vier Stadt- 
Pfarr- Herren , die alle zwey Jahr abwechseln , und den drey Herren des 
Raths, die dem Bahn beywohnen =, 
Diese Herren sollen in erster Instanz über den Anschlag und andere Strei» 
tigkeiten der Kirchenstühlen sprechen , entweder in den gewöhnlichen oder sonders 
har angestellten Versammlungen , auch keiner ohne Vorwissen des andern wegen 
Vergebung oder Veränderung eines Kirchenstuhls nichts vornehmen. 
Sie sollen auch über alles was verhandelt wird ein eigen Buch und Protocoll 
halten , welches bey einem der Herren Pfarrern wechselsweiß zwey Jahr in Ver- 
wahrung bleibt, 
Art« UU. 
Wann ein Vatter oder Mutter stirbt, sv sollen ("wie es vor Alters gebräuche 
lich gewesen ) die Mannerstühl nicht mehr den Söhnen allein, noch die Weiber- 
stühl den Töchtern ällein zum Voraus und ohne Entgeld zufallen , sondern ihre 
Kirchenstühl in der Erbtheilung für ein gemein Guth gehalten werden, alsv daß 
. Sim auch an den Weiber » und die Töchtern an den Mannerstühlen 
eil haben. En 
Jedoch sollen die Söhne in Ansehung der Mannerstühlen , und die Töchtern 
in Ansehung der Weiberstühlen den Vorzug alsv haben, daß die vorhandene Man- 
nerfiühl den Söhnen allein, und die Weiberstühl den Töchtern allein, jeweilen 
nach ihrem Alter und nach ihrer Wahl, um einen billichen Preiß überlassen / und 
im Fall fie fich des Preises halben nicht vereinigen könnten / der Anschlag von den 
Kirc<enherren gemacht, und der Werth unter den sammtlichen Kindern in gleiche 
Theil vertheilt werden solle, ESTIREEG „1, | 
Auch mit dem Zusa: Daß weilen die Kirchenstühl seit einigen Jahren im 
Preiß steigen, der Anschlag nicht mehr so gering, sondern nur etwann um den 
Drittel minderer gemacht werde , als die Stühl in dem gemeinen Preiß möche- 
ten verfauft werden, . 
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Der Stadt Müllhausen Erneüerte Kirchenstühl-Ordnung Vom 27. Herbstmonat 1770. Stadt, 1770.
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