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Neue Zusätze und Erläuterungen der in A. 1740. gedruckten Statuten und Rechten der Stadt Müllhausen

Bibliographic data

Structure type:
Monograph
Collection:
altedrucke
Title:
Neue Zusätze und Erläuterungen der in A. 1740. gedruckten Statuten und Rechten der Stadt Müllhausen
Publicationplace:
[S.l.]
Year publish:
1780
Publisher:
Mülhausen
Size:
4 S.
Shelfmark:
Ra F I 6
Persistente Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=1340618370
Structure type:
Chapter
Collection:
altedrucke
Title:
Neue Zusätze und Erläuterungen der ... Statuten und Rechten der Stadt Müllhausen ...
Structure type:
Chapter
Collection:
altedrucke
Title:
Gerichts-Ordnung 1ster Theil

Contents

  • Neue Zusätze und Erläuterungen der in A. 1740. gedruckten Statuten und Rechten der Stadt Müllhausen
    • 1
  • Title page
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  • Neue Zusätze und Erläuterungen der ... Statuten und Rechten der Stadt Müllhausen ...
    • 1
  • Gerichts-Ordnung 1ster Theil
    • 1
  • Gerichts-Ordnung 2ter Theil
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Full text


2 „352 4 QIC
Schulden Einheimisch' und Fremd Cohne Prxezjudiz jedoch ber Privilegir-
ten und Hypothecitrten ) die nicht Concurrirende aber, nicht gerechnet
werden , auch ohne Unterscheid ob. die Creditoren Elteren oder andere
nahe Verwandte sind oder nicht» weilen diese eben. sv „wohl. ihren Fond
vorgeschössen als die Fremde, |
- "Damit (hüch.in Angebung der Pasliv- Sthuldeti keine Gefährden mit
unterlaufen , sv svllen bey allen Accommodements alle und jede Credi-
toren über die Rechtmäßigkeit. ihrer Forderungen „atlirmiren.
! Pas. 417 ad Art. NXXHIL
Von' der“Appellation 8,44
laut "Gr, "R. Erk.“ vom 20: 9br: 17606
Wer in seiner! Appellation. bey.dem. regierenden Heyren Burgermei-
ster um einen Aufschub anhaltet / solle solches-auch der Gegen - Parthey
wissen lassen,
„i==-% Speyichts-Srdnung 21 Sheil.
375 GI AG: HEDa8.. (778.89 Ark. SXL 1 Gu LOrin LE Lapiiigs
16 S8 i4d Sem. Zusaß von 1749. und 1752.
"" Betreffend die Bürgschafften der Eltern für die Kinder
Ea -. x = und für Fremde, |
Fen sant Gr. R. Erk. voin 13. 9br- 1780,
47754 "Da; mit dem: Tod: die Bürgschaffe der Eltern für ein Kind
aufhöret , sv sind die Mit - Erben über dessen no Erbs - Portion nicht gehalten.
2. Die Bürgschafften für Fremde hingegen verbinden auch die Er-
hen , do< da die! Erben gar oft" dergleichen .Bürgschafften "ohnwissend
find, und solches nach schon beschehener Abtheilung vielen Streit in den
Erbschafften verursachen kan , sv solle ein Einheimischer ( darunter auch
die Tizacher und Schirmsverwandte gerechnet werden )- sich von. dem Tod
des Bürgen an, in Zeit drey Fahren, und ein Fremder oder Auswärti-
ger in Zeit sechs Jahren , bey der. Erbschafft zu melden schuldig, nach
Verfliessung dieser Zeit aber sein Recht gegen die Erben erloschen seyn.
131 Die Frag : Ob die Erben eines Vatters der sich für eine So-
cietzt in deren sein Sohn stehet , verbürget hat / nicht für den An-
theil. des Sohns von der Bürgschafft befreyt seyen , wann der Sohn schon
gu5gewiesen ist 2. ist dahin entscheiden ; Daß so bald ein oder mehrere
Fremde in der Societzt stehen; und der Yatter in dem Bürgschaffts-
Zedul desfals feine Reservation gemacht , die Erben in Solidum für
alle Afsocies , der Bürgschafft statt zu thun ,- schuldig seyn sollen,
Pao,

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