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Die Bedeutung der Statistik für den Schutz der nationalen Minderheiten

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Bedeutung der Statistik für den Schutz der nationalen Minderheiten

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Sonstige gemeinfreie Werke
Autor:
Winkler, Wilhelm
Titel:
Die Bedeutung der Statistik für den Schutz der nationalen Minderheiten
Beteiligte Personen:
Winkler, Wilhelm
Publikationsort:
Leipzig
Veröffentlichungsjahr:
1923
Verlag:
Deuticke
Größe der Vorlage:
75 S.

Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Signatur:
Na 54
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1184706905

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
VII. Schluß

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Bedeutung der Statistik für den Schutz der nationalen Minderheiten
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Übersicht der Aufgabe
  • II. Von Völkern, Staaten und Minderheiten
  • III. Die Nationalitätenstatistik
  • IV. Die Statistik als Berater der Minderheiten
  • V. Auf dem Wege zu einer exakten Minderheitensoziologie
  • VI. Die Statistik als politisches Kampfmittel gegen die Minderheiten
  • VII. Schluß
  • [Nachwort]

Volltext

Wilhelm. Winkler. 
Einfluß der 
Zähler. 
Rechtszug. 
Prüfungs- 
recht der 
Minderheits- 
völker. 
«) unmittel- 
bar. 
b) durch 
eigene Zäh- 
lung. 
Regelung 
sonstiger 
Fragen. 
5. Die Rechte und Pflichten aller mit der Zählung Befaßten: sind 
yenau zu umschreiben. Der Einfluß der Zähler auf die Sprachen- oder 
Nationalitätenangabe der Befragten ist tunlichst zu. beschränken. - 
6. Für die Geltendmachung des individuellen Rechtes auf Anerkennung 
einer richtigen Sprachenangabe oder des Bekenntnisses zu einem Volkstum 
ist der Rechtsmittelzug bis zur höchsten verwaltungsrechtlichen Instanz 
einzuräumen, wenn nicht ein mit unabhängigen Richtern besetztes Ver- 
waltungsgericht aufgestellt wird, in dem beide jeweils beteiligten Völker 
vertreten sind, das in geregeltem, öffentlichem Prozeßverfahren entscheidet 
und dessen Erkenntnisse begründet und auf Verlangen einer Partei mit 
Gründen veröffentlicht werden. ; 
7. Den berufenen Vertretern der Minderheitsvölker ist in allen Stufen 
der statistischen Aufnahme und Verarbeitung Einblick in den Zählvor- 
yang, die Zählpapiere und die Tabellen zu gewähren. . 
8. Private Zählungen sind statthaft, auch wenn sie Gegenstände 
amtlicher Erhebungen betreffen. 
9. Alle sonst auftauchenden Fragen über die Stellung der amt- 
lichen Statistik zu den Minderheitsvölkern sind im Geiste der voraus- 
gehenden Bestimmungen zu regeln. 
Soweit unsere Grundsätze. Ihre Begründung ergibt sich aus den -Aus- 
führungen der Abschnitte II bis VI von selbst. Sie sind nicht die Hirn- 
yespinste eines statistischen Theoretikers, sondern leider dem lebendigen 
Kampfe der Völker entnommen. Sie wollen darum auch nicht an Papier 
und Druckerschwärze gebannt bleiben, sondern hinaustreten ins Leben, 
sich Geltung erringen bei allen rechtlich Denkenden und kraft allgemeinen 
Rechtsbewußtseins zu geltendem internationalem Recht erhoben werden. 
Sollte die letztere Hoffnung zu hoch gespannt sein, so dürfen wir doch mit 
Sicherheit eine Wirkung von den Grundsätzen und ihrer Anerkennung durch 
die gesittete Welt, besonders durch die unparteiische statistische Wissen- 
schaft, erwarten: Bis heute besitzen wir auf diesem noch wenig bearbeiteten 
Gebiete keine einheitliche allgemeine Meinung über die geltenden Grund- 
begriffe und Methoden, so daß eine minderheitenfeindliche amtliche 
Statistik recht wohl unter dem Deckmantel falscher Wissenschaftlichkeit 
einherschreiten und beim Fernstehenden den Anschein von Recht und
	        

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Winkler, Wilhelm. Die Bedeutung Der Statistik Für Den Schutz Der Nationalen Minderheiten. Deuticke, 1923.
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