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Vom Rechte der nationalen Minderheiten

Bibliografische Daten

fullscreen: Vom Rechte der nationalen Minderheiten

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Sonstige gemeinfreie Werke
Autor:
Szagunn, Walter
Titel:
Vom Rechte der nationalen Minderheiten
Beteiligte Personen:
Szagunn, Walter
Publikationsort:
Berlin
Veröffentlichungsjahr:
1923
Verlag:
Dt. Verl.-Ges. f. Politik u. Geschichte
Größe der Vorlage:
18 S.

Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Signatur:
Na 89
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1137916397

Titelseite

Strukturtyp:
Titelseite

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Vom Rechte der nationalen Minderheiten
  • Titelseite
  • Vom Rechte der nationalen Minderheiten

Volltext

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Sonderdruck aus dem „Archiv für Politik und Geschichte‘‘ 
Heft 2, März 1923, Deutsche Verlagsgesellschaft für Politik 
und Geschichte, Berlin W 8. 
Vom Rechte der nationalen Minderheiten 
Von Walter Szagunn 
Das Völkerrecht ist in einer Krisis, Ist schon alles andere 
Recht kein absolut Gegebenes, sondern abhängig von dem inneren 
und äußeren Schicksal der Gemeinschaft, als deren Ordner es 
erscheint, so gerät das Völkerrecht vollends ins Schwanken, wenn 
die großen Wandlungen der politischen und wirtschaftlichen 
Struktur, wie sie von der Katastrophenperiode eines Weltkrieges 
ausgehen, das .Antlitz der Erde verändern. 
Das Völkerrecht leitete seine Geltung her nicht von äußerem 
Zwang, sondern von der Überzeugung der am Völkerrechtsverkehr 
Beteiligten, daß seine Normen gerecht seien. Die Friedens- 
schlüsse von 1919 haben diese Grundlage erschüttert. Das Völker- 
recht, wie es als positive Satzung aus den Pariser Diktaten 
hervorging, appellierte nicht an die Überzeugung, sondern an den 
Zwang. Und in dem Maße, wie es dabei alte, bis dahin für 
unverbrüchlich gehaltene Normen zerbrach, ohne für die neu 
statuierten Sätze die innere Berechtigung zu erbringen, nahm es 
sich selbst die weltüberschattende innere Macht. 
Das’ alte Völkerrecht war kein Recht zwischen Völkern, 
sondern zwischen Staaten. Herangereift in den Zeiten der Macht- 
entwicklung der westeuropäischen Staaten, bei denen Blutvolk 
und Staatsvolk, Grenzen der Nation und. Grenzen des Staates 
sich deckten, war es natürlich, daß als‘ Rechtspersonen des 
Völkerrechts nur die Staaten erschienen. Keine Menschengemein- 
schaft, wie groß sie immer sein mochte, hatte neben den Staaten 
völkerrechtliche Bedeutung. Der einzelne Mensch war für das 
Völkerrecht nur insoweit erheblich, als er Bürger eines Staates 
war. Welchem Volkstum er angehörte, war ohne Belang, 
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Szagunn, Walter. Vom Rechte Der Nationalen Minderheiten. Dt. Verl.-Ges. f. Politik u. Geschichte, 1923.
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