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Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt (1976)

Bibliografische Daten

fullscreen: Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt (1976)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Oberschlesische Heimatblätter ab 1949
Titel:
Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt
Untertitel:
Mitteilungsblatt für Familie und Heimatkunde
Publikationsort:
Nürnberg
Veröffentlichungsjahr:
1958
Verlag:
Preußler

Physikalischer Standort:
Bibliothek der Stiftung Haus Oberschlesien, Ratingen
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=010077960
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Oberschlesische Heimatblätter ab 1949
Titel:
Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt
Untertitel:
Mitteilungsblatt für Familie und Heimatkunde
Band, Heft, Nummer:
1976
Publikationsort:
Nürnberg
Veröffentlichungsjahr:
1958
Verlag:
Preußler

Physikalischer Standort:
Bibliothek der Stiftung Haus Oberschlesien, Ratingen
Signatur:
Z 417
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=010077960_1976

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
November 1976
Band, Heft, Nummer:
11

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt
  • Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt (1976)
  • Januar 1976 (1)
  • Februar 1976 (2)
  • März 1976 (3)
  • April 1976 (4)
  • Mai 1976 (5)
  • Juni 1976 (6)
  • Juli/August 1976 (7/8)
  • September 1976 (9)
  • Oktober 1976 (10)
  • November 1976 (11)
  • Dezember 1976 (12)

Volltext

Schriftleitung: Hanne von Zalewski, 4250 Bottrop, Gerichtsstraße 20 
Alle Familien-Nachrichten werden kostenlos (außer Quellenverlag Veronika Diwischa 6450 Hanau 7 — 
Anzeigen) aufgenommen. Einsendungen an Schrift- Steinheim, PSA Frankfurt (Main) Kr. 1175 19-605 oder 
leiter A Bei De Einen nEr Heimat- Giro-Kto. 9035098 bei Bez.-Sparkasse Seligenstadt. 
anschrift Straße!) unbedingt angeben, 
(un ) Ing Be Suchanfragen sind tunlichst zu richten an: 
Heimatkartei für Gleiwitz — Stadt und Land: Stadtver- 
waltung Bottrop (Westfalen), Rathaus. 
Heimatkartei für Beuthen — Stadt und Land: Der 
Heimatkreisbetreuer von Beuthen/OS. in 4350 Reck- 
linghausen, Rathaus, Sprechstunden Montag bis 
Freitag 9-12 Uhr. x 
Heimatkartei Tamowitz —- Stadtverwaltung Bockum- 
Hövel (Westfalen). 
Einsendeschluß: Der 28. jeden Monats! 
Auch mit Dauerauftrag können Sie diese Bezugsge- 
bühren überweisen an: 
Ihr und wir, die wahrhaft Vereinten, 
ihr und wir, die gläubig vermeinten, 
den Dschungel schillernder Schlangenketten 
ins klärende Licht der Freiheit zu retten. 
Wer das Grauen ertrug und trostlose Nächte, 
die Tiefen gelotet enttäuschender Schächte, 
zerbrochen lag an der Straßenwende, 
erkannte das Nichts zwischen Anfang und 
Ende. 
Wund geworden das Herz und weise, 
blieb dunkel der Sinn ihm der irdischen Reise, 
nur ahnend: wie das Geschick es auch treibe, 
trennt sich die Seele vom Leibe, 
beginnt sie, von einer Erlösung zur andern, 
durch Meere unendlicher Welten zu wandern 
im Wandel der Weltall-Metamorphosen 
einsamer Abglanz des Namenlosen. 
Hier sprichtder Heimatkreisvertrauensmann für die Stadt Gleiwitz 
— stellvertretend auch für Gleiwitz-Land — 
Erbschafts- und güterrechtliche Vorteile aus dem eherechtlichen Güterstand der Vertriebenen 
D. O0. — Wenn Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge oder Angehörige ähnlicher Bevölkerungs- 
gruppen nach dem Zusammenbruch in die Bundesrepublik Deutschland kamen, so hatten sie den 
ehelichen Güterstand, den sie in der Heimat hatten, weiterhin beibehalten, denn es galt — da eine 
gesetzliche Regelung fehlte — der Grundsatz der Verfestigung (Versteinerung) des Güterstandes. 
Dieser heimatliche Güterstand war, sofern nicht die Eheleute vertragsmäßig einen anderen verein- 
bart hatten, der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes, d. h. jeder der beiden 
Ehegatten blieb zwar Eigentümer seines Vermögens, die Verwaltung und Nutzung aber stand dem 
Ehemann zu. 
Demgegenüber ist seit dem Geltungsbeginn des Gleichberechtigungsgesetzes, das ist ab 1. 7. 
1958, in der Bundesrepublik Deutschland der gesetzliche Güterstand die durch dieses Gesetz neu 
geschaffene Zugewinngemeinschaft. Zu ihrem Wesen gehört es, daß zwar auch hier jeder Ehegatte 
Eigentümer seines Vermögens bleibt, wobei die Verwaltung und Nutzung desselben dem betreffen- 
den Ehegatten zusteht, also nicht wie bisher dem Ehemann; lediglich bei der Verfügung über die ihm 
gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts bedarf der Ehegatte der Zustimmung des anderen. 
Sobald aber die Zugewinngemeinschaft beendet, d. h. die Ehe aufgelöst wird, kommt es zum 
Ausgleich des Zugewinns zwischen den Ehegatten, der in der Ehe erzielt wurde. Hierbei ist zu unter- 
scheiden zwischen der erbrechtlichen Abwicklung und der güterrechtlichen Abwicklung des Zuge- 
winnausgleichs. Die erbrechtliche besteht darin, daß sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden 
Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht, die güterrechtliche darin, daß nicht, wie im Fall der 
erbrechtlichen, ein schematischer Ausgleich durchgeführt wird, sondern ein konkreter, d. h. An- 
fangs- und Endvermögen eines jeden Ehegatten werden ermittelt, und wenn der Zugewinn des einen 
Ehegatten den des anderen übersteigt, steht dem anderen Ehegatten die Hälfte des N Oberschusses als 
Ausgleichsforderung zu. 
Das Anwendungsgebiet der beiden Abwicklungsformen ist wie folgt geregelt: die erbrechtliche 
Abwicklung tritt dann ein, wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, die güter-
	        

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