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Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt (1976)

Bibliografische Daten

fullscreen: Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt (1976)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Oberschlesische Heimatblätter ab 1949
Titel:
Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt
Untertitel:
Mitteilungsblatt für Familie und Heimatkunde
Publikationsort:
Nürnberg
Veröffentlichungsjahr:
1958
Verlag:
Preußler

Physikalischer Standort:
Bibliothek der Stiftung Haus Oberschlesien, Ratingen
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=010077960
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Oberschlesische Heimatblätter ab 1949
Titel:
Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt
Untertitel:
Mitteilungsblatt für Familie und Heimatkunde
Band, Heft, Nummer:
1976
Publikationsort:
Nürnberg
Veröffentlichungsjahr:
1958
Verlag:
Preußler

Physikalischer Standort:
Bibliothek der Stiftung Haus Oberschlesien, Ratingen
Signatur:
Z 417
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=010077960_1976

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
Januar 1976
Band, Heft, Nummer:
1

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt
  • Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt (1976)
  • Januar 1976 (1)
  • Februar 1976 (2)
  • März 1976 (3)
  • April 1976 (4)
  • Mai 1976 (5)
  • Juni 1976 (6)
  • Juli/August 1976 (7/8)
  • September 1976 (9)
  • Oktober 1976 (10)
  • November 1976 (11)
  • Dezember 1976 (12)

Volltext

Schriftleitung: Hanne von Zalewski, 4250 Bottrop, Gerichtsstraße 20 
Alle Familien-Nachrichten werden kostenlos (außer Quellenverlag Veronika Diwisch, 6450 Hanau 7 - 
Anzeigen) aufgenommen. Einsendungen an Schrift- Steinheim, PSA Frankfurt (Main) Nr. 1175 19-605 oder 
leiter erbeten. Bei allen Einsendungen Sehmaf- Giro-Kto. 9035098 bei Bez.-Sparkasse Seligenstadt. 
i traße! bedingt en. 
anschrift tund S ei) unbedingt: angeben Suchanfragen sind tunlichst zu richten an: 
& 7 x Heimatkartei für Gleiwitz — Stadt und Land: Stadtver- 
Einsendeschluß: Der 28. jeden Monats! waltung Bottrop (Westfalen), Rathaus. 
Heimatkartei für Beuthen -— Stadt und Land: Der 
Heimatkreisbetreuer von Beuthen/OS. in 4350 Reck- 
linghausen, Rathaus, Sprechstunden Montag bis 
Freitag 9-12 Uhr. 
Heimatkartei Tarnowitz — Stadtverwaltung Bockum- 
Hövel (Westfalen). 
Auch mit Dauerauftrag können Sie diese Bezugsge- 
bühren überweisen an: 
Hier spricht der Heimatkreisvertrauensmann für die Stadt Gleiwitz 
— stellvertretend auch für Gleiwitz-Land — 
Die Witwenbezüge in der gesetzlichen Rentenversicherung 
Die gesetzliche Rentenversicherung, So natürlich insbesondere die Arbeiterrenten- und Ange- 
stelltenversicherung, gewährt nicht nur dem Versicherten nach den maßgeblichen Bestimmungen 
soziale Sicherheit für die Wechselfälle des Lebens, sondern sorgt nach seinem Tode für die Hinter- 
bliebenen, insbesondere für die Witwen und Waisen, durch entsprechende Hinterbliebenenrenten im 
Rahmen dieser Rentenvorschriften. 
Der nachstehende Beitrag soll über die maßgebenden Bestimmungen der Witwenrente einen 
allgemeinen Aufschluß geben. Nach den geltenden Vorschriften erhält eine Witwe nach dem Tode des 
versicherten Ehemannes eine Witwenrente (8 1264 RVO — Reichsversicherungsordnung, 8 41 AVG — 
Angestelltenversicherungsgesetz). 
Als Witwe ist nur die Ehefrau anzusehen, die zur Zeit des Todes mit dem Versicherten verheiratet 
war, also zu diesem Zeitpunkt mit ihm in gültiger Ehe gelebt hat. Die Ehe durfte beim Tode des Ver- 
sicherten nicht geschieden sein. Der Anspruch auf eine Witwenrente hängt nicht davon ab, daß die 
gültige Ehe eine gewisse Zeit angedauert hat. Auch besteht dann Witwenrentenanspruch, wenn der 
Verstorbene erst im Rentenstand geheiratet wurde. Außerdem ist der Witwenrentenanspruch grund- 
sätzlich unabhängig von den Vermögensverhältnissen der Witwe. Der Tatbestand der gültigen Ehe 
ist in der Regel durch die Sterbeurkunde des Versicherten, aus dem das Ehegattenverhältnis zu 
ersehen ist, nachzuweisen. 
Für die Gewährung einer Witwenrente bestehen aber bestimmte Rentenvorschriften. Eine Wit- 
wenrente kann insbesondere nur dann gewährt werden, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines 
Todes bereits Rente zustand oder wenn er zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit für die Berufsunfähig- 
keitsrente, nämlich mindestens 60 Kalendermonate Versicherungszeit (Beitrags- nebst anrechen- 
baren Ersatzzeiten), zurückgelegt hat oder diese als erfüllt gilt. Also ist Witwenberechtigung in 
diesem Sinne insbesondere nur dann gegeben, wenn der versicherte Ehemann als Rentenempfänger 
verstorben ist. 
Daß es hinsichtlich der Höhe der Versichertenrente eine sogenannte »kleine Witwenrente« und 
eine »große Witwenrente« gibt, dürfte vielen Versicherten noch unbekannt sein. 
Die »kleine Witwenrente« steht dann zu, wenn die Witwe das 45. Lebensjahr noch nicht voll- 
endet hat, weder berufs- noch erwerbsunfähig ist und kein waisenberechtigtes Kind erzieht oder für 
kein Kind, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Waisenrente erhält, sorgt. Diese Witwen- 
rente fällt daher bei jungen Witwen an, die nicht für solche Kinder zu sorgen haben. Diese »kleine 
Witwenrente« beträgt 6/10 der Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ohne Berücksichtigung 
einer Zurechnungszeit und ohne Kinderzuschuß. 
Die »große Witwenrente« gebührt Witwen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben oder solange 
sie berufs- oder erwerbsunfähig sind oder ein waisenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind, 
das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Waisenrente erhält, sorgen. Diese »große Witwen-
	        

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