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Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt (1972)

Bibliographic data

fullscreen: Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt (1972)

Structure type:
Periodical
Collection:
Oberschlesische Heimatblätter ab 1949
Title:
Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt
Subtitle:
Mitteilungsblatt für Familie und Heimatkunde
Place of publication:
Nürnberg
Year of publication:
1958
Publisher:
Preußler

Physical location:
Bibliothek der Stiftung Haus Oberschlesien, Ratingen
Persistent Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=010077960
Structure type:
Periodical volume
Collection:
Oberschlesische Heimatblätter ab 1949
Title:
Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt
Subtitle:
Mitteilungsblatt für Familie und Heimatkunde
Volume,Issue,Number:
1972
Place of publication:
Nürnberg
Year of publication:
1958
Publisher:
Preußler

Physical location:
Bibliothek der Stiftung Haus Oberschlesien, Ratingen
Shelfmark:
Z 417
Persistent Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=010077960_1972

Periodical issue

Structure type:
Periodical issue
Title:
Januar 1972
Volume,Issue,Number:
1

Contents

Table of contents

  • Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt
  • Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt (1972)
  • Januar 1972 (1)
  • Februar 1972 (2)
  • März 1972 (3)
  • April 1972 (4)
  • Mai 1972 (5)
  • Juni 1972 (6)
  • Juli/August 1972 (7/8)
  • September 1972 (9)
  • Oktober 1972 (10)
  • November 1972 (11)
  • Dezember 1972 (12)

Full text

4. Die Landsmannschaft Schlesien begrüßt voller Freude die Aussiedler, die endlich 
zu uns kommen können, stellt aber gleichzeitig fest, daß die ständigen Schikanen und die 
sich wiederholenden Ablehnungen von Anträgen zur Aussiedlung, darüber hinaus die in- 
zwischen eingetretene Erschwerung, überhaupt Anträge stellen zu können, den seitens 
der polnischen Regierung gegebenen Zusagen eindeutig widersprechen. 
5. Die Landsmannschaft Schlesien sagt Ja zu einem offenen Gespräch mit Polen und 
zu einem neuen Nachbarschaftsverhältnis, zur Wiedergutmachung des dem polnischen 
Volk zugefügten Leids und zu vertraglichen Regelungen. Aber mit neuem Unrecht kann 
nicht altes Unrecht wieder gutgemacht werden, auf der Erfüllung einseitiger Forderun- 
gen kann keine gute Nachbarschaft basieren, die Zementierung von Grenzbarrieren ver- 
sperrt die europäische Zukunft. 
6. Die Landsmannschaft Schlesien wiederholt am 1. Jahrestag der Unterzeichnung des 
Warschauer Grenzvertrages das Nein zum Vertrag und das Ja zu einem auf gegenseiti- 
gen Verpflichtungen beruhenden europäischen Miteinander von Deutschen und Polen. Die 
Landsmannschaft Schlesien erhebt erneut Anspruch auf einen demokratisch legitimierten, 
auf dem Selbstbestimmungsrecht basierenden Frieden. 
Hier spricht der Heimatkreisvertrauensmann für Gleiwitz-Stadt 
— Stellvertretend auch für Gleiwitz-Land — 
Lastenausgleich und Steuerfreiheit 
Bis 1979 werden vom Staat noch jährlich einige Milliarden Mark an Lastenausgleichs- 
abgaben eingezogen und als Entschädigungen neu verteilt. Für Empfänger von Entschä- 
digungen ist wichtig, daß nach $ 3 Ziffer 7 Einkommensteuer-Gesetz (EStG) folgende Lei- 
stungen einkommensteuerfrei sind: 
1. Hauptentschädigung einschließlich des Zinszuschlags, 
2. Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe, Entschädigungsrente), 
3. Hausratentschädigung und Leistungen aus dem Härtefonds, Leistungen auf Grund 
sonstiger Förderungsmaßnahmen, Entschädigung im Währungsausgleich für Spar- 
guthaben Vertriebener einschl. der Zinsen und Entschädigungen nach dem Alt- 
sparergesetz einschließlich der Zinsen. 
Sind die Entschädigungen erst einmal ausgezahlt und etwa auf einem Sparbuch, in 
Grundstücken oder Beteiligungen angelegt, so sind die Erträge daraus einkommensteuer- 
pflichtig. Nach Auszahlung von größeren Entschädigungen ist auch unter Umständen 
schon ab dem nächsten Januar Vermögensteuer zu zahlen, wenn dadurch die Freigrenze 
überschritten wird. Anders als Kapitalforderungen gehören Ansprüche nach dem Lasten- 
ausgleichsgesetz, Altsparergesetz und Kriegsfolgengesetz nicht zum sonstigen Vermögen, 
sind also bei etwa schon bestehender Vermögensteuerpflicht nicht anzusetzen. 
Gehen Ansprüche auf Ausgleichleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz wegen 
Tod des Antragstellers auf die Erben über, so bleibt dieser Übergang nach $ 18 Abs. 1 
Ziff. 6 ErbStG erbschaftssteuerfrei, 
Wer ist unmittelbar Geschädigter? 
In der Frage, wer im Lastenausgleich „unmittelbar Geschädigter“ ist, erfolgte durch 
ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 16. April 1971 (Az.: III A 7/71) eine seit 
Jahren anstehende Entscheidung. Das Bemerkenswerte ist, daß das Verwaltungsgericht 
im Hinblick auf die Frage, was unter „tatsächlicher Verfügungsgewalt“ im Sinne des $ 12 
Abs. 7 des LAG in der Fassung vom 12. 2.1969 zu verstehen ist, die Revision beim Bun- 
desverwaltungsgericht zugelassen hatte, das Bundesausgleichsamt jedoch von dieser Mög- 
lichkeit nicht mehr Gebrauch machte. (Nach 8 12 Abs. 7 LAG wird nur dann vermutet, 
daß der Schaden noch dem vor dem 1. 4. 1952 Verstorbenen entstanden ist, wenn er nicht 
bis zu seinem Tod die tatsächliche Verfügungsgewalt über sein Vermögen ausgeübt hat.)
	        

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