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Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt (1972)

Bibliografische Daten

fullscreen: Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt (1972)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Oberschlesische Heimatblätter ab 1949
Titel:
Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt
Untertitel:
Mitteilungsblatt für Familie und Heimatkunde
Publikationsort:
Nürnberg
Veröffentlichungsjahr:
1958
Verlag:
Preußler

Physikalischer Standort:
Bibliothek der Stiftung Haus Oberschlesien, Ratingen
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=010077960
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Oberschlesische Heimatblätter ab 1949
Titel:
Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt
Untertitel:
Mitteilungsblatt für Familie und Heimatkunde
Band, Heft, Nummer:
1972
Publikationsort:
Nürnberg
Veröffentlichungsjahr:
1958
Verlag:
Preußler

Physikalischer Standort:
Bibliothek der Stiftung Haus Oberschlesien, Ratingen
Signatur:
Z 417
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=010077960_1972

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
Januar 1972
Band, Heft, Nummer:
1

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt
  • Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt (1972)
  • Januar 1972 (1)
  • Februar 1972 (2)
  • März 1972 (3)
  • April 1972 (4)
  • Mai 1972 (5)
  • Juni 1972 (6)
  • Juli/August 1972 (7/8)
  • September 1972 (9)
  • Oktober 1972 (10)
  • November 1972 (11)
  • Dezember 1972 (12)

Volltext

dersetzungen und täuscht über den schwierigen Weg zu einer Überwindung des gestörten 
Verhältnisses zwischen den Völkern hinweg. 
Der Ruf des Evangeliums zur Versöhnung verpflichtet in erster Linie den einzelnen 
Christen. Bei der Übertragung des Begriffs der Versöhnung auf Gruppen und Völker 
tritt der personale Bezug zurück. Noch weniger sind Staaten personaler Akte fähig. Sie 
können weder lieben noch hassen, können sich daher auch nicht versöhnen. Bei zwischen- 
staatlichen Verhandlungen geht es darum, daß die gegenseitigen Beziehungen nicht von 
Macht und Willkür bestimmt, sondern von Recht und Gerechtigkeit her geordnet werden. 
Besonders ‚gefährdet ist das Streben nach einer solchen Ordnung durch Ideologien, die 
das Recht zum Instrument bloßer Machtpolitik herabwürdigen. Die rechtliche und poli- 
tische Ordnung in und zwischen den Staaten muß die Grundrechte und Grundfreiheiten 
von Menschen und Menschengruppen sichern. Im Verhältnis der Staaten zueinander han- 
delt ‚es sich um Verständigung, die sich auf Abwägung und Ausgleich der beiderseitigen 
Rechte und Interessen gründet. 
„Der Begriff der Versöhnung sollte dem Bereich der personalen Beziehungen vorbe- 
halten bleiben. Für den Christen ist bei diesem Sprachgebrauch entscheidend, daß Ver- 
söhnung im Sinne des Evangeliums nicht an Gott vorbei gesucht werden kann. Denn ihre 
Verwirklichung unter Menschen bleibt auf Gottes versöhnendes Handeln angewiesen. Sie 
zielt auf einen neuen Anfang in den Beziehungen der Menschen aus der Vergebung der 
Schuld durch Gott. Wenn jemand eigenes Unrecht leugnet oder einen versöhnungsberei- 
ten Partner zur einseitigen Anerkennung von Schuld zu zwingen versucht, versagt er sich 
in Selbstgerechtigkeit dem Versöhnungsangebot Gottes. 
Christen haben im Geist der ihnen von Gott geschenkten Versöhnung unter den Men- 
schen und Völkern zu wirken. Sie sollten sich überall für die Achtung und Verwirk- 
lichung der Menschenrechte einsetzen. Sie dürfen nicht schweigen, wenn menschliche 
Grundrechte, verletzt oder vorenthalten werden. Dadurch dienen Christen aus der Kraft 
des Glaubens einem besseren Verständnis unter Menschen und Völkern und dem Aufbau 
einer gerechten Ordnung unter den Staaten mit dem Ziel eines dauerhaften Friedens. 
Hildesheim, den 12. und 13. November 1971 
D. Gerhard Gülzow, Vorsitzender des Ostkirchenausschusses 
Clemens Riedel MdB, Sprecher d. Arbeitsgemeinschaft Kath. Vertriebenenorganisation 
Lic. Harald Kruska, Vorsitzender des Konvents der zerstreuten evangelischen Kirche 
Zum Jahrestag der Unterzeichnung des Warschauer Vertrages 
(pds) Die Landsmannschaft Schlesien erklärt: 
1. Mit dem Warschauer Vertrag sind die nationalistischen Forderungen des kommu- 
nistischen Regimes in Polen erfüllt worden. Was bereits 1950 durch das Görlitzer Abkom- 
men zwischen: den beiden Diktaturen in Ostberlin und Warschau vertraglich festgelegt 
worden war, wurde im Warschauer Grenzvertrag jetzt auch durch die Bundesrepublik 
Deutschland wiederholt und bestätigt: die Anerkennung der Oder-Neiße-Linie als Grenze. 
2. Der Warschauer Grenzvertrag verurteilt weder die Vertreibung von Millionen 
Menschen aus ihrer Heimat — aber nur durch Vertreibung, Okkupation und Annexion 
konnte sich die Volksrepublik Polen in den Besitz von Ostdeutschland setzen —, noch 
werden den Deutschen jenseits von Oder und Görlitzer Neiße die elementaren Menschen- 
rechte eingeräumt. 
3. Auch wenn von der Bundesregierung erklärt wird, daß durch den Warschauer Ver- 
frag ein gesamtdeutscher Souverän noch nicht gebunden sei und der Vertrag lediglich als 
politische Lagebeschreibung zu verstehen sei, widerspricht dieser Interpretation der pol- 
nische Vertragspartner, der im Vertrag die endgültige, völkerrechtlich verbindliche An- 
erkennung der Oder-Neiße-Linie als Grenze sieht, so daß der Vertrag einen weit schlech- 
teren Zustand geschaffen hat, als er zuvor ohne Vertrag zwischen Deutschland und Polen 
bestanden hat. 
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