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Unser Oberschlesien (1972)

Bibliografische Daten

fullscreen: Unser Oberschlesien (1972)

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Landsmannschaft der Oberschlesier
Titel:
Unser Oberschlesien
Publikationsort:
Wiesbaden
Veröffentlichungsjahr:
1951
Verleger:
Chmielorz
Physikalischer Standort:
Bibliothek der Stiftung Haus Oberschlesien, Ratingen
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=010038280

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Landsmannschaft der Oberschlesier
Titel:
Unser Oberschlesien
Band, Heft, Nummer:
1972
Publikationsort:
Görlitz
Veröffentlichungsjahr:
1951
Verleger:
Senfkorn-Verl.
Physikalischer Standort:
Bibliothek der Stiftung Haus Oberschlesien, Ratingen
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=010038280_1972

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
August 1972
Band, Heft, Nummer:
15

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Unser Oberschlesien
  • Unser Oberschlesien (1972)
  • Januar 1972 (1)
  • Januar 1972 (2)
  • Februar 1972 (3)
  • Februar 1972 (4)
  • März 1972 (5)
  • März 1972 (6)
  • April 1972 (7)
  • April 1972 (8)
  • Mai 1972 (9)
  • Mai 1972 (10)
  • Juni 1972 (11)
  • Juni 1972 (12)
  • Juli 1972 (13)
  • Juli 1972 (14)
  • August 1972 (15)
  • August 1972 (16)
  • September 1972 (17)
  • September 1972 (18)
  • Oktober 1972 (19)
  • Oktober 1972 (20)
  • November 1972 (21)
  • November 1972 (22)
  • Dezember 1972 (23)
  • Dezember 1972 (24)

Volltext

Verlagsort Wiesbaden 
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Organ der Landsmannschaft der Oberschlesier e.V. — Bundesverband 
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Bonn/Rhein -— 22, Jahrgang — Nr. 15 vom 3. August 1972 
Das Prinzip der Vertragstreue 
‚A 
Rechtsgrundlagen urn. 
"arhisfolgen der Errichtung polnischer Bistümer im deutschen Land 
— Von Professor Dr. Emil Brzoska — 
Deutsches Kriegerdenkmal in Hindenburg 0/s 
Die am 28. Juni 1972 bekanntgewordene Errichtung polnischer Diözesen 
im bisherigen deutschen Staatsgebiet östlich der Oder und Neiße wirft eine 
Reihe staatskirchenrechtlicher und kanonistischer Rechtsprobleme auf, auf die 
in diesem Aufsatz eingegangen wird, ohne daß schon jetzt eine juristische 
und rechtsgeschichtliche Würdigung abschließend vorgenommen werden kann; 
lie neuen vatikanischen Dekrete müssen dafür im Wortlaut vorliegen und 
behutsam analysiert werden. 
ificio schriftlich dokumentierte Hin- 
weis, daß der Heilige Stuhl vor frie- 
jensvertraglicher Regelung‘ strittiger 
jrenzfragen Änderungen in. den diöze- 
;anen Strukturen nicht. vorzunehmen 
»flege, hatte Geltung und sprach für 
ınbedingte. Vertragstreue des Vatikans, 
Inzwischen ‘hatte die aus der SPD 
ınd der FDP gebildete Regierung diplo- 
natische Verhandlungen mit (der So- 
wjetunion und) der. Volksdemokratie 
Polen aufgenommen ‚und Verträge ab- 
zeschlossen. Der am 7. Dezember 1970 
nit Warschau paraphierte Vertrag wur- 
ie am 23. Mai 1972. durch Austausch der 
Vertragsurkunden rechtskräftig. Diese 
sich anbahnende Entwicklung nutzten 
ler polnische.Episkopat und der Heilige 
Stuhl, um insgeheim Vorbereitungen 
'‘ür das zu treffen, was am 28. Juni 1972 
ıls „Total-Polonisierung“ der bisherigen 
»stdeutschen Bistümer bekannt wurde, 
Der Rechtsauffassung, daß der War- 
chauer Vertrag nicht den Charakter 
jner völkerrechtlich gültigen und ver- 
xindlicehen , Regelung der polnischen 
Nestgrenze habe, wird man nicht wi- 
tlersprechen können. Damit stellt sich 
‚ür den Staatsrechtler und Kanonisten 
lie Frage, ob_der Heilige Stuhl am Ende 
ıicht doch vom -Prinzip der üunbedingten 
7ertragstreue abgegangen sei: Seinem 
/örgehen standen und stehen das Preu- 
}ische und das Reichskonkordat ent- 
jegen. Die.Rechtsgültigkeit des letzteren 
vurde auf ‘Drängen der damaligen Bun- 
lesregierung wie auch des Heiligen 
3tuhles durch Urteil‘ des Bundesverfas- 
jungsgerichts vom 26. März 1957 fest- 
zestellt. Damit galt und gilt auch Arti- 
sel 11 des RK in Verbindung mit Arti- 
gel 2 der gleichen Vertragsurkunde: 
Auch der Fortbestand des Preußischen 
Zonkordates von 1929 kann nicht ge- 
eugnet werden; dabei ist es rechtlich 
ınerheblich, ob man von einer Rechts- 
ıachfolge oder. einer . Funktionsnach- 
'olge der auf dem Gebiet des ehemali- 
jen Preußen: nach 1945 neu gebildeten 
"‚änder diesseits und jenseits der Elbe 
pricht. ; 8} 
Da die „DDR“ die Oder-Neiße-Linie 
;ls polnische Westgrenze anerkannt 
natte, hat sie wohl kaum rechtliche Be- 
Jenken gegen die Ausgliederung dieser 
ım polnischen Verwaltungsgebiet ge- 
egenen Diözesen aus dem deutschen 
Zirchenverband und ihre volle Einver- 
eibung in die polnische Kirche. Die 
vestdeutschen Bundesländer, deren Ho- 
heit auf Grund des Konkordates in Fra- 
ze gestellt war, hatten sicher kein recht- 
‚iches Gespür für diese Materie, zumal 
die meisten von: Sozialdemokraten 
‚egiert werden. Ob und inwieweit der 
Aeilige Stuhl mit Organen der „DDR“ 
_n dieser Frage Fühlung aufgenommen 
ıat, entzieht ‚sich unserer Kenntnis, 
Falls dies geschehen sein sollte, dann 
doch wohl in einer Form, die von der 
zone nicht als Anerkennung ihrer ‘in 
Anspruch genommenen Souveränität ge- 
Jeutet werden kann. Hinsichtlich des 
3istums Berlin, das exemt und dem 
Teiligen Stuhl unmittelbar unterstellt 
wurde, und der Umbildung der Bres- 
auer Westgebiete in eine Apostolische 
Administratur waren Unterhandlungen 
2icht zu umgehen. Sie gehören zum Be- 
‚eich geheimer Diplomatie und könner 
ıicht weiter erörtert werden, 
Was die rechtlichen Schranken des 
Zeichskonkordats gegen die Errichtung 
‚olnischer Diözesen im deutschen Land 
ıngeht, so ist bekannt, daß die gegen- 
värtige Regierung ihre Zustimmuns 
ıchon im voraus zu geben bereit war 
man denke an die Pilgerfahrten Bon- 
2er Politiker nach Rom!). Es darf hier 
wohl Zweifel angemeldet werden, ob 
lie Klausel in Artikel 33 Abs. 2 des 
?eichskonkordates, wonach wegen der 
Auslegung oder Anwendung einer Be- 
;timmung dieses Konkordates .. . im 
semeinsamen Einvernehmen eine 
'reundschaftliche Lösung „herbeigeführt 
verden soll, auf die so eben erfolgte 
erritoriale Abspaltung im Sinne dieseı 
sonkordatären Vureinssrun‘; Anven 
Jung finden kann, ohne daß der ganze 
Jertrag zwischen Staat und Kirche hin- 
Allig wird. Cessante materia cessat ipsa 
sonventio — ist ein- Prinzip ‘des ” Ver- 
‚ragsrechts und damit des Völkerrechts. 
Von der kirchenpolitischen Neurege- 
ung in Mittelosteuropa sind auch: die 
Zrzbistümer Prag und Olmütz betrof- 
'en. Mit der Tschechoslowakei hatte der 
Teilige Stuhl am 17. Dezember 1927 
zinen kirchen-politischen Modus vivendi 
zereinbart. Beide Partner einigten sich 
Jarauf, „daß kein Teil der ‚tschecho-- 
lowakischen Republik einem Bischof 
mntergeordnet werden solle, dessen Sitz 
ich jenseits der Grenzen. des tschecho- 
jowakischen Staates befindet, und daß 
seine tschechoslowakische Diözese über 
Jie Staatsgrenzen hinausreichen wird. 
Der Heilige Stuhl und die; tschechoslo- 
wakische Regierung werden über neue 
Abgrenzung und Dotierung der Diö- 
zesen ein . Abkommen . treffen (Doku- 
mente Bd. 35: Konkordate seit 1800, 
arsg. von L. Schöppe, 1964, S. 500). Die 
Regierung der CSSR ‚unterhält keine 
Jipglomatiadhan Beziehungen. zum Heili- 
sen Stuhl. Die Erzbistümer Prag und 
Mmütz sind unbesetzt. Das erleichtert 
‚twaige kirchenpolitische. Maßnahmen, 
’ermutlich war vön dem Modus vivendi 
ausgegangen, obwohl zweifelhaft sein 
lürfte, ob er noch rechtsverbindlich ist. 
\ber die Prager Regierung dürfte im 
Fall ‚der. Abtrennung ‚von ‚Glatz. und 
3ranitz.:von: der tschechoslawakischen 
Kirche‘ keine. Einwendungen :erhoben 
haben, zumal‘sie die polnischen Staats: 
grenzen förmlich anerkannt hat. 
, IV 
Rechtsfolgen der Neuordnung 
1. Durch- diese vatikanische‘ Maßnah- 
ne‘ vom 28. Juni 1972 haben ’die' bis- 
ıerigen ‚deutschen Inhaber kirchlicher 
Ämter in den Diözesen östlich Oder und 
Veiße ‚ipso facto alle Rechte. und Pflich- 
‚en, die mit ihnen. verbunden waren 
(z.B. Applikationspflicht -der--Pfarrer 
ste.), verloren. Mahn kann von einer-von: 
Amts‘ wegen . verfügten: generellen 
‚Amtsenthebung“ sprechen, ' die -bitter 
‚st. Selbstverständlich’ ist "der ‘Bischof 
von Meißen "nicht- mehr - Kapitelsvikar 
von’ Breslau; die in der. Bundesrepublik 
lebenden Kapitelsvikare:- von Ermland 
üınd Schneidemühl sind . formell ‚nur 
noch Apostolische Visitatoren u. a. m. 
2. Wenn -nicht schon durch dieses 
päpstliche Gesetz alle in den Heimat- 
jiözesen inskribierten Geistlichen gleich- 
falls -ipso‘ facto exkardiniert. sind,. So 
wird der polnische Episkopat schleunigst 
Jie Exkardination betreiben und pro- 
zlamieren. Dann sind ‚die Priester in 
;ollem Sinn .des Wortes heimatlos.-— 
slerici vagabundi. Ein bitteres Los, 
Ob sie ipso facto in den westdeutschen 
Gastdiözesen inkardiniert werden oder 
worden sind, kann .dahin gestellt blei- 
ben. Eine erleichterte‘' rechtliche Mög- 
ichkeit dazu besteht seit einigen Jahren 
— ‚auf Antrag im Sinne einer Mittei- 
ung, der der Ordtordinarius wider- 
mrechen kann“. Es fragt sich, ob in je- 
dem Fall ein heimatvertriebener Geist- 
licher gern in der. Diözese. inkardiniert 
werden möchte, in der er menschlich 
schwer. zu. tragen hatte.‘ Rn 
‚3..Das Kirchengut verbleibt nach den 
Zestimmungen des :CIC :an Ort und 
stelle.‘ in. den ..nunmehr : polnischen 
Diözesen. ‚Darüber-wird ein eigener Bei- 
;rag veröffentlicht, .der .auch «das : pro- 
‚estantische Kirchengut: berücksichtigt. 
_ Wenn. man die: Fakten und die recht- 
ichen. Probleme‘ .der Errichtung, polni- 
‚cher .Diözesen- im deutschen. Land in 
ıllem : Ernst - berücksichtigt,, wird das 
Maß an-Leiden‘ und: Enttäuschung. der 
ladurch Betroffenen sichtbar. Papst und 
Kirche schweigen. Fehlt ihnen das Wort 
Jes mitbrüderlichen Trostes?: 
Die bestehende diözesane Zirkumskription 
in den deutschen Ostaebieten bis. 1972 
Nach den napoleonischen Kriegen, 
jem Reichsdeputationshauptschluß, der 
Jie Säkularisierung der kirchlichen Gü- 
ter und Auflösung der diözesanen 
Struktur in Preußen gebracht hatte, und 
iem Friedensschluß auf dem Wiener 
Kongreß von 1815 wurden durch die 
päpstliche Bulle De salute animarum 
vom 16. Juli 1821 die Bistümer neu um- 
schrieben. Für das Fürstbistum 
Breslau wurde die seit Jahrirumder- 
ten de facto und seit 1732 de iure be- 
stehende Exemtion von der Metropole 
änesen und die unmittelbare Unter- 
stellung unter den Heiligen Stuhl be- 
;tätigt. Die zum Bistum Krakau ge- 
ıörigen Dekanate Beuthen ‚und Pleß 
wurden dem Fürstbistum , einverleibt, 
desgleichen Neuzelle. und einige Pfarr- 
bezirke der Lausitz, die bislang der 
kirchlichen Verwaltung des Kollegiat- 
stifts zu Bautzen unterstanden hatten. 
Der österreichische Anteil wurde dem 
Bistum belassen — unter Verzicht auf 
die Angleichung von Staats- und Diö- 
zesangrenzen! — und Brandenburg wie 
Pommern als Delegaturbezirk dem 
Fürstbischof von Breslau unterstellt, 
Das Bistum Ermland, seit 1245 Suffra- 
zanat des Erzbistums Riga und nach 
dessen Untergang 1566 de facto exemt. 
blieb dem Apostolischen Stuhl unmit- 
telbar unterworfen. Die übrigen preußi- 
schen Diözesen gehörten zum Erzbistum 
Posen-Gnesen, das seit 1772 zu diesem 
Staatsgebiet gehörte. ; 
Nach dem Ersten Weltkrieg wurden 
die Diözesen infolge von erzwungenen 
Gebietsabtretungen im Wege von Kon- 
kordaten neu umschrieben. Gemäß Ar- 
äkel 2 des Preußischen Konkordates 
vom 14, Juni 1929 wurde der Bischöf- 
liche Stuhl zu Breslau zum Sitz eines 
Metropoliten und das Domkapitel zum 
Metropolitankapitel erhoben, Der neu 
geschaffenen Kirchenprovinz Breslau, 
der einzigen in dem weiten Raum des 
Estlichen Preußen, wurden unterstelli 
das Bistum Ermland, das neugeschaf- 
fene Bistum Berlin und die aus den bei 
Deutschland verbliebenen Restgebieten 
des Erzbistums (Gnesen-)Posen gebil- 
dete Freie Prälatur Schneidemühl.. Zu- 
vor war für Ost-Oberschlesien durch die 
päpstliche Bulle Vixdum- Poloniae uni- 
tas vom 28.. Oktober 1925 das Bistum 
Kattowitz geschaffen. 
. u, 
Vatikanische Schritte 
nach 1945 
Diese kirchenrechtliche Zirkumskrip- 
‚ion. die .auf jahrhundertealten Funda- 
*esuch des Parstes in Polen? 
(hvp) In Kreisen der polnischen Kir- 
henhierarchie ist man der Überzeugung, 
jaß Papst Paul VI. „in absehbarer Zeit“ 
lie Volksrepublik Polen besuchen wird. 
Ein solcher Besuch stand bereits vor 
»inigen Jahren zur Erörterung; doch ver- 
aielt sich das damalige Gomulka-Regime 
scharf ablehnend. Als Hinderungsgrund 
wurde s. Zt. von Warschau vorgebracht, 
jer Vatikan habe doch. verabsäumt, die 
Diözesan-Regelung der Oder-Neiße- 
„Grenze“ anzupassen. Nachdem diese 
Frage mit der einschlägigen Verfügung 
des Heiligen Stuhls erledigt worden ist, 
hegt man die Ansicht, daß die polnische 
Tührungsspitze bzw. Parteichef Gierek 
hichts' gegen einen Besuch des Papstes in 
Dolen einwenden würde. Allerdings wird 
es als „offene Frage“ bezeichnet, ob die- 
jar Pıasuch in der Volksrepublik noch vor 
der Herstellung diplomatischer Beziehun- 
zen zwischen Warschau und der römi- 
hen Kurie oder erst. danach erfolger 
Ira. 
nenten (von Kattowitz abgesehen) be- 
‚uhte, wurde in Artikel .1l1. des Deut- 
chen Reichskonkordates vom 20. Juli 
933 bestätigt. Diese. Ordnung blieb, bis 
1as Deutsche Reich am 8. Mai 1945 vor 
len Kriegsgegnern bedingungslos .kapi- 
ulierte. 
Der Erzbischof von Breslau starb am 
“. Juli 1945. In Einklang mit den Be- 
timmungen des CIC wurde für das 
rerwaiste Erzbistum ein Kapitelsvikar 
yestellt. Jedoch schon am 8. Juli 1945 
ırwirkte der Erzbischof: von. Posen- 
inesen als Primas von Polen Vollmach- 
en, die er auch in den von Polen ver- 
valteten ‚ostdeutschen. Diözesen zur An- 
vendung . brachte. Er: teilte das; weite 
chlesische Territorium in drei. sogen. 
\postolische Administraturen und .be- 
;tellte polnische Prälaten: zu ihren Lei- 
ern. Auch für das Territörium mit. dem 
AZittelpunkt Landsberg a.d.W. setzte eı 
nen Administrator ein, wie schließlich 
ıuch für das Bistum Ermland, desser 
echtmäßigen und der polnischen Spra- 
:he mächtigen Bischof. Maximilian Kal- 
er (aus Beuthen O/S) er zum Verzicht 
ıuf seine bischöfliche Juristdiktion 
nötigte (der nördliche Teil des Bistums 
zeriet unter. sowjetische‘ Herrschaft). 
\uch die seit jeher zum Erzbistum Prag 
'‚ehörige Grafschaft Glatz, deren Groß- 
lechant seit 1821 zugleich‘ Ehrendom- 
ıerr zu Breslau war, und die zum Erz- 
xstum Olmütz gehörigen Dekanate 
3ranitz, Katscher und Leobschütz schlug 
ler polnische Primas im gleichen Jahr 
945 zu von ihm geschaffenen Apostoli- 
chen Administraturen. Alsbald gingen 
lie polnischen Prälaten daran, in ihren 
/erwaltungsgebieten regelrechte Diöze- 
‚aneinrichtungen zu schaffen, so daß es 
uletzt nur noch der förmlichen päpst- 
ichen Billigung bedurfte, um als neue 
‘özesen etabliert zu werden. 
Der Kapitelsvikar von Breslau, mit 
»ischöflichen Vollmachten : ausgestattet, 
esidierte in Görlitz und verwaltete den 
vestwärts gelegenen Teil der Erzdiö- 
zjese; außerdem besaß er persönliche 
Jurisdiktion über die aus ihrer Heimat 
vertriebenen Geistlichen. Das Bistum 
Irmland und die Freie Prälatur Schnei- 
iemühl waren in der. Bundesrepublik 
Jeutschland durch ordnungsgemäß be- 
vählte Kapitelsvikare präsent. Für das 
um deutschen Kirchenverband nicht 
:ugehörige Bistum Danzig, das 1925 ze- 
zründet und dem Papst unmittelbar 
‘vurde, bestellte dieser für den verhin- 
lerten Diözesanbischof einen Bistums- 
goadjutor, jedoch ohne das Recht der 
Nachfolge. Dieser wurde nach dem Tode 
Jes Bischofs Dr. Splett am 12. März 1964 
‚um Diözesanbischof erhoben. Das da- 
lurch entstandene Mißbehagen konnte 
‚war beseitigt werden — der gewählte 
Sapitelsvikar wurde zum Apostolischen 
isitator ‚und zum Protonotar ernannt 
—3 aber es stellte sich 18 Jahre danach 
reraus, daß der heilige Stuhl im gan- 
‚en Territorium ostwärts Oder und 
Neiße die gleichen Maßnahmen traf. 
IN 
Die Nevordnung 
vom Jahre 1972 
Seit vielen Jahren drängte der pol- 
sche Episkopat in Rom darauf, in den 
sstdeutschen Bistümern, zumindest in 
3reslau, und Allenstein, polnische 
ırdentliche .. Oberhirten einzusetzen. 
‚ange widerstand der Heilige Stuhl die- 
en Forderungen, hierbei vermutlich 
‚om Apostolischen Nuntius in Deutsch- 
and tatkräftig unterstützt. Der in den 
ährlichen Ausgaben des Annuario Pon- 
Gescheiterte Polen-Polilik 
Statt „Entspannung“ neue Warschauer: Erpressungsversuche - 
schen Direktiven geführt werden: Bonn 
müsse ‘sich (im "vorhinein ‘verpflichten, 
alles auszuführen, was. die Konferenz 
iber Sicherheit und Zusammenarbeit in 
Zuropa auch immer. beschließen ‚möge, 
hat Jaroszewicz erklärt. Im Vordergrund 
steht auch die polnische Zumutung, daß 
3onn. endgültig . die. Teilung. Rest- 
Deutschlands in zwei deutsche Staaten 
anerkennen und Prag gegenüber die 
‚bsolute Nichtigkeit des einstigen Münch- 
ner. Vier-Mächte-Abkommens über das 
Sudetenland deklarieren müsse, ehe es 
-u dem kommen könne, was man eben 
lie „Normalisierung“ der. polnisch- 
westdeutschen Beziehungen .zu nennen 
aflegt.. | 
Alles’das wird dadurch übertroffen, 
ijaß Jaroszewicz‘ nunmehr die Forde- 
‘ung. auf Reparationsleistungen der 
3undesrepublik . an. Polen angemeldet 
hat. ‚Wie er auf einer Parteiversamm- 
lung: in der. polnischen Hauptstadt er- 
-Järt hat, soll Bonn „Entschädigungs- 
leistungen“ für jene Polen erbringen, 
die in der Zeit des Zweiten Weltkrieges 
ıach Deutschland. „deportiert“ worden 
jeien. Es handelt sich also um jene so- 
jenannte Fremdarbeiter, die während 
jes Krieges vornehmlich in der deut- 
schen Landwirtschaft tätig waren. Es 
ıst nicht zu bestreiten, daß diese Ar- 
jeitskräfte unter Zwang in Polen rekru- 
jert worden sind; aber es muß auch dar- 
auf hingewiesen werden, daß diese Po- 
‚en, die auf den Höfen der zur Wehr- 
macht eingezogenen deutschen Soldaten 
zearbeitet haben, in der Regel keines- 
wegs diskriminierend behandelt wur- 
den, sondern als geschätzte Helfer 
galten. 
Was nun die Entschädigungsforde- 
rungen für diese „Deportierten“ anbe- 
langt, muß vor allem hervorgehoben 
werden, daß Warschau doch bisher stets 
in seiner Auslandspropaganda verkün- 
Jet hat, die Annexion der deutschen 
Jstgebiete und die Enteignung der ost- 
deutschen Bevölkerung sowie deren Aus- 
treibung aus der Heimat seien deshalb 
erfolgt. weil Polen sich für alles das 
Man mag es drehen und wenden, wie 
nan will: Daß der polnische Minister- 
räsident Jaroszewicz nunmehr — 
ach der Ratifizierung des „Warschauer 
/ertrages“ über die ‚Anerkennung der 
Jder-Neiße-Linie — Bonn einen gan- 
‚en Katalog politischer und finanzieller 
Torderungen präsentiert. hat, beweist, 
aß die von der amtierenden Bundes- 
egierung mit unbedachtem Eifer und 
ıbergroßer Eilfertigkeit betriebene Ost- 
‚olitik wenigstens insofern gescheitert 
st, als es sich um das polnisch-west- 
ijeutsche Verhältnis handelt. 
Nicht die viel gerühmte „Entspan- 
jung“ ist eingetreten, sondern vermehr- 
e Spannungen kündigen sich an. Denn 
Warschau maßt sich an, Bedingungen 
'ür die Herstellung diplomatischer Be- 
jehungen zwischen den beiden Ländern 
m stellen, die nur als demütigend cha- 
‚akterisiert werden können. Jaroszewicz 
jelbst hat davon gesprochen, daß es 
ıoch eines „harten Kampfes“ bedürfen 
vürde, um alles das durchzusetzen, was 
Warschau verlangt. Der polnische Mini- 
;terpräsident gab damit bekannt, daß 
las Warschauer Regime gewillt ist, un- 
er Verwendung des Begriffes der „Nor- 
nalisierung“ alle nur denkbaren Druck- 
nittel einzusetzen, um aus der Bundes- 
epublik so viel an weiteren Zugeständ- 
ıissen herauszupressen wie nur irgend 
nöglich, . 
Auf die politischen Forderungen des 
jolnischen Spitzenfunktionärs braucht 
ıicht weiter eingegangen zu werden: sie 
varen bereits aus den Artikeln der ge- 
‚enkten Warschauer Presse bekannt. Nur 
30 viel sei festgestellt, daß Warschau 
ief in die verfassungsmäßig garantierte 
Meinungsfreiheit in Westdeutschland 
ingreifen will, indem es geradezu ver- 
ıindern möchte, daß überhaupt noch 
zon dem Ziel der Wiedervereinigung 
Jeutschlands gesprochen wird. Auch die 
ierzulande gebräuchlichen Schulbücher 
5llen im Sinne der üblichen polnischen 
seschichtsklitterung umgeändert wer- 
ien. Außerdem soll die gesamte Außen- 
‚olitik der Bundesrepublik nach vpolni:
	        

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