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1815,1

Bibliografische Daten

fullscreen: 1815,1

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Universität Konstanz
Titel:
Archiv für die Pastoralkonferenzen in den Landkapiteln des Bisthums Konstanz
Publikationsort:
Konstanz
Verlag:
Herder

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz01521821X
Strukturtyp:
Band
Sammlung:
Universität Konstanz
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-93655
Titel:
1815,1
Veröffentlichungsjahr:
1815

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz468003282

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Erstes Heft.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Archiv für die Pastoralkonferenzen in den Landkapiteln des Bisthums Konstanz
  • 1815,1
  • Titelseite
  • Erstes Heft.
  • Zweites Heft.
  • Drittes Heft.
  • Viertes Heft.
  • Fünftes Heft.
  • Sechstes Heft.
  • Inhaltsverzeichnis

Volltext

— 20 — 
keit ehren und ihm zu entsprechen suchen; anderseits 
müße es ja jedem gut unterrichteten Christen von selbst 
einleuchten, daß man seinem Gott überall und allzeit 
und am besten bey seinen Berufsgeschäften dienen und 
ihn verehren könne, wenn man bey und während der. 
selben an ihn gerne und mit Freuden denkt, mit ihm 
feine Geschäfte anfingt und fortsetzt, und mit möglich, 
ster Treue und Gewissenhaftigkeit dieselbe als ein von 
Gott aufgelegtes Tagwerk verrichtet; fürs zweite sey 
eS nicht zu läugnen, daß man das Arbeiten an abqe. 
stellten Feyertagen — bey uns wenigstens — nicht ei- 
gentlich und so lange nicht zur Gewissenpflicht machen 
könne, so lange kein ausdrükliches Geboth von Seite 
des Staats und der Kirche vorliege, und dasselbe mit 
allem Ernste gebiete; allein der Mensch und Christ 
bleibe doch immer und zwar im Gewissen verbunden, 
sich in dieser wie in andern Sachen aufzuklaren, und 
nach besser erlangter Ueberzeugung zu bandeln - und 
wie leicht, wenn er redlich noch denke, werde es ihm 
seyn, sich hierin eines Besseren zu belehren? daß es 
nemlich vernünftiger, der Religion zuträglicher, Gott 
angenehmer sey, durch zwekmäßige Berufsthätigkeit, 
als durch müßiges Sinleben diese Tage zu feyern? 
Mithin könne man doch in gewißer Ruf ficht sagen, es 
wenigstens Gewissenspflicht sey, sich des Bessern hierin zu 
belehren und darnach zu handeln, und nicht eigensin 
nig auf seiner vorgefaßten Meinung zu beharren - in 
diesem Falle würde man sich grob versündigen. —
	        

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