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Das Bodenseebuch 1964-001

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Bodenseebuch 1964-001

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Das Bodenseebuch
Untertitel:
ein Buch für Land u. Leute
Publikationsort:
Kreuzlingen
Verlag:
Bodan
Größe der Vorlage:
Online-Ressource

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz407525408
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Das Bodenseebuch 1964-001
Veröffentlichungsjahr:
1964-001-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz407525408_1964_001

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Kolb, Ernst
Titel:
Staatenbund und Bundesstaat : Länder und Verfassungen am Bodensee
Beteiligte Personen:
Kolb, Ernst

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Bodenseebuch
  • Das Bodenseebuch 1964-001
  • Titelseite
  • Impressum
  • Inhaltsverzeichnis
  • Mitarbeiter
  • Heinrich Seuses Weg zur Weisheit
  • Feldkircher Osterspiel und alemannische Passion : eine Rekonstruktion
  • Staatenbund und Bundesstaat : Länder und Verfassungen am Bodensee
  • Kunst und Recht : Hans Fehr, Leben und Schriften
  • Die Agonie des Placet. Was heisst «Kritische Reaktion»?
  • Vom erwarteten Theater. Rede, gehalten zur Verleihung des Gerhart-Hauptmann-Preises 1962
  • Das Gedicht Alfred Momberts
  • Pelle der Eroberer und Morten der Rote : über zwei Romane von Martin Andersen Nexö
  • Auf einer Nachtwanderung - September
  • Hermann Hesse. Lebenslauf und Grundriss des Werkes
  • Die Welt und das Sein : Gegenstände eines Schweizer Philosophen
  • Mittag im September - Manchmal - Windiger Tag im Juni
  • Newrnan in der ungeteilten Christenheit. Leben - Schriften - Wirkungen. Aus der Arbeit der Abtei Weingarten
  • Sommernacht - Februarabend - Berge in der Nacht
  • Dorfkirchhof - Vorfrühling
  • Kritische Berichte und Miszellen
  • Besprechungen und literarische Anzeigen
  • Anzeigen

Volltext

Nationalversammlung ein, die an Stelle der ver- 
tragsmässigen Staatenverbindung des deutschen 
Bundes einen auf gemeinsamer Verfassung be 
ruhenden deutschen Staat schaffen wollte: ein 
Kaiserreich, unter der Führung von Österreich 
(grossdeutsch) oder von Preussen (kleindeutsch). 
Die Entscheidung zwischen der österreichischen 
und preussischen Lösung der deutschen Frage 
fiel in Königgrätz (1866). Österreich schied aus 
dem deutschen Bund aus und erkannte im Prager 
Frieden den Norddeutschen Bund an, den Preus 
sen mit den übrigen norddeutschen Staaten 
schloss. Die Auflösung des deutschen Bundes hob 
die letzte öffentlich-rechtliche Bindung Liech 
tensteins, das schon seit 1852 zum österreichi 
schen Zollgebiet gehörte, an Deutschland auf. 
Nach dem deutsch-französischen Krieg traten 
1871 Baden, Württemberg und Bayern in den 
November-Verträgen von Versailles dem Nord 
deutschen Bund bei, der durch Reichstagsbe 
schluss die Bezeichnung «Deutsches Reich» an 
nahm. Seither umsäumen den Bodensee die 
Schweiz, das Deutsche Reich und Österreich, die 
mit ihren offiziellen Namen jetzt Schweizerische 
Eidgenossenschaft, Bundesrepublik Deutschland 
und Republik Österreich heissen. Das Fürsten 
tum Liechtenstein gehört seit 1920 zum Zoll-, 
Währungs- und Wirtschaftsgebiet der Schweiz. 
Grössere wirtschaftliche Zusammenschlüsse 
stehen sich am Bodensee gegenüber: die Euro 
päische Freihandelszone (EFTA) und die Euro 
päische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). 
2. Zusammenschlüsse 
Die Staatslehre bemüht sich, das Gemeinsame 
herauszufinden, das in den einzelnen Staaten 
trotz ihrer Verschiedenheit verwirklicht ist und 
daher über jeden von ihnen ausgesagt werden 
kann; sie sieht von der Wirklichkeit ab, denkt 
sich die bedeutsamen Eigenschaften oder be 
zeichnenden Merkmale getrennt von ihrer je 
weiligen Verwirklichung und gewinnt dadurch 
Begriffe. 
Wenden wir den Denkvorgang der Begriffs 
bildung auf die bisherigen Ausführungen an, sc 
finden wir an ihrem Ausgangs- und Schluss- 
punkt nur das eine Gemeinsame, dass das Impe 
rium, das einst den Bodensee umschloss, ebenso 
ein Staat war wie die drei Republiken, die heute 
an ihm Anteil haben; sie unterscheiden sich je 
doch vom imperium vor allem durch den Auf 
bau, der dort einheitlich von einem Mittelpunkt 
aus erfolgte, hier aber so reich gegliedert ist, dass 
man ebensogut von fünf statt von drei Ufer 
staaten sprechen kann 13 . Man bezeichnet deshalb 
das römische Reich als Einheitsstaat, dessen Pro 
vinzen nicht Träger eigener Staatlichkeit wa 
ren, sondern nur Verwaltungssprengel, die einer 
zentralen Staatsgewalt unterstanden. 
Das lockere Gefüge des römischen Reiches 
deutscher Nation seit 1648, der Rheinbund, der 
deutsche Bund und der norddeutsche Bund stell 
ten einen Zusammenschluss selbständiger Staaten 
auf Vertragsgrundlage ohne übergeordneten 
Staat dar, den man Staatenbund nennt. 
Hingegen haben sich im Deutschen Reich von 
1871 ebenso wie heute in Deutschland, in der 
Schweiz und in Österreich artgleiche Einzelstaa 
ten zu einem Bundesstaat vereinigt, der zugleich 
ein Bund von Staaten wie auch ein Staat über 
Staaten ist; man spricht deshalb bei ihm vom 
Gesamtstaat und seinen Gliedstaaten oder vom 
Oberstaat und seinen Unterstaaten. Dieser Fach 
ausdruck ist üblich, aber nicht ganz zutreffend, 
hat doch z. B. das Bundesverfassungsgericht in 
Karlsruhe (im Fernsehurteil) die Länder ohne 
Einschränkung als Staaten bezeichnet und den 
Bund als ihnen gleich- und nicht untergeordnet 
angesehen 14 . Der Bundesstaat ist nicht bloss eine 
verwaltungstechnische Dezentralisation, sondern 
den Unterstaaten steht neben der Selbstbestim 
mung auch Mitbestimmung zu, und zwar in der 
Form der Mitwirkung an der Gesetzgebung des 
Oberstaates. 
Die Mitbestimmung begründet und rechtfer 
tigt die Einrichtung einer zweiten Kammer, die 
im Einheitsstaat eigentlich überholt ist; sie war 
seinerzeit als das besonnene, privilegierte, quali 
fizierte, zurückhaltende Oberhaus gedacht, das 
die Kontinuität sichern und allzu rasche Wen 
dungen verhindern sollte; heute wandelt sich die 
öffentliche Meinung (wohl, weil sie organisiert 
ist) eher zu langsam als zu rasch. Moderne Ein 
heitsstaaten wie z.B. auch das Fürstentum Liech-
	        

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