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Das Bodenseebuch 1964-001

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Bodenseebuch 1964-001

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Das Bodenseebuch
Untertitel:
ein Buch für Land u. Leute
Publikationsort:
Kreuzlingen
Verlag:
Bodan
Größe der Vorlage:
Online-Ressource

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz407525408
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Das Bodenseebuch 1964-001
Veröffentlichungsjahr:
1964-001-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz407525408_1964_001

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Kolb, Ernst
Titel:
Staatenbund und Bundesstaat : Länder und Verfassungen am Bodensee
Beteiligte Personen:
Kolb, Ernst

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Bodenseebuch
  • Das Bodenseebuch 1964-001
  • Titelseite
  • Impressum
  • Inhaltsverzeichnis
  • Mitarbeiter
  • Heinrich Seuses Weg zur Weisheit
  • Feldkircher Osterspiel und alemannische Passion : eine Rekonstruktion
  • Staatenbund und Bundesstaat : Länder und Verfassungen am Bodensee
  • Kunst und Recht : Hans Fehr, Leben und Schriften
  • Die Agonie des Placet. Was heisst «Kritische Reaktion»?
  • Vom erwarteten Theater. Rede, gehalten zur Verleihung des Gerhart-Hauptmann-Preises 1962
  • Das Gedicht Alfred Momberts
  • Pelle der Eroberer und Morten der Rote : über zwei Romane von Martin Andersen Nexö
  • Auf einer Nachtwanderung - September
  • Hermann Hesse. Lebenslauf und Grundriss des Werkes
  • Die Welt und das Sein : Gegenstände eines Schweizer Philosophen
  • Mittag im September - Manchmal - Windiger Tag im Juni
  • Newrnan in der ungeteilten Christenheit. Leben - Schriften - Wirkungen. Aus der Arbeit der Abtei Weingarten
  • Sommernacht - Februarabend - Berge in der Nacht
  • Dorfkirchhof - Vorfrühling
  • Kritische Berichte und Miszellen
  • Besprechungen und literarische Anzeigen
  • Anzeigen

Volltext

sehen Kongress; sein Ergebnis aber war nicht 
die Festigung, sondern nahezu die Auflösung des 
Reiches, denn seine Mitglieder (mehr als 300 
an der Zahl!) erhielten das Recht, Bündnisse mit 
auswärtigen Mächten zu schliessen, nur durften 
sie sich nicht gegen den Kaiser oder gegen das 
Reich und seinen Frieden richten. Das links 
rheinische Vorderösterreich ging an Frankreich 
verloren, die Schweiz und die nördlichen Nieder 
lande schieden offiziell aus dem Reich aus. 
Dem Kaiser verblieben einige Reservatrechte und 
die formelle Lehenshoheit; er war nur noch der 
«Präsident einer Fürstenrepublik» 9 . Die Fürsten 
wurden dadurch nahezu souverän, ihre Territo 
rien wurden Staaten, in die sich das politische 
Leben verlagerte, da sie der Absolutismus mit 
zuverlässigen Berufsbeamten und stehendem 
Heer modern ausbaute. Obwohl im allgemeinen 
der Wille des LIerrschers massgebend war, ob er 
ihn nun in Gesetzen oder für den Einzelfall aus- 
sprach, behielten in Württemberg die Landstän 
de auch nach 1648 ihre Bedeutung und Macht. 
Das vor einigen Jahren gefeierte Jubiläum zum 
500jährigen Bestehen des Stuttgarter Parlamen 
tes war also wohlbegründet, besteht ja der vor 
derösterreichische Landtag, der schon im Jahre 
1440 in Freiburg zusammengetreten war, längst 
nicht mehr. 
Nach der französischen Revolution sah sich 
der Kaiser gezwungen, den Reichsdeputations 
hauptschluss anzuerkennen, der die drei geist 
lichen Kurfürstentümer, ferner 18 Fürstbistümer 
und 80 Reichsabteien säkularisierte und die mei 
sten Reichsstädte sowie die Mehrzahl der kleinen 
weltlichen Herrschaften am Bodensee, zum 
Beispiel das Fürstentum Fürstenberg, media- 
tisierte. Baden und Württemberg wurden Kur 
fürstentümer und schlossen sich mit dem 
durch Säkularisation und Mediatisierung ver- 
grösserten Bayern eng an Frankreich an, 
kämpften 1805 mit Napoleon, erhielten im 
Pressburger Frieden (1805) weiteren Besitz 
aus den Resten der Kleinstaaten sowie aus 
Vorderösterreich, worauf Baden Grossherzog 
tum wurde, Bayern und Württemberg aber Kö 
nigreiche. Mit den westdeutschen Staaten schlos 
sen sie sich 1806 unter französischem Protektorat 
zum Rheinbund zusammen, in den Napoleon 
eigenmächtig auch das widerstrebende Fürsten 
tum Liechtenstein aufnahm, wodurch es ebenso 
souverän wurde wie die anderen Rheinbundstaa 
ten, die von sich aus ihre Souveränität und am 
1. August 1806 auch den förmlichen Austritt 
aus dem Reich erklärten. Fünf Tage später legte 
Franz II, die Krone des Reiches nieder; dadurch 
wurden auch die noch unter der kaiserlichen 
Oberhoheit verbliebenen Fürsten und freien 
Städte souverän und infolgedessen Völkerrechts- 
Subjekte 10 . 
Als Österreich, England, Preussen und Russ 
land zur Allianz gegen Napoleon zusammentra 
ten, verpflichteten sie sich 1814 im Vertrag von 
Chaumont, ihre Kräfte dans un parfait concert 
zu gebrauchen 11 . In der Folge wurde die Be 
zeichnung «Europäisches Konzert» im allgemei 
nen Sprachgebrauch auf die Grossmächte über 
tragen und dann auf die Zusammenarbeit der 
europäischen Staaten überhaupt. 
Die europäische Friedensordnung des Wiener 
Kongresses setzte an die Stelle des erloschenen 
heiligen römischen Reiches den deutschen Bund, 
der die nach dem Reichsdeputationshauptschluss 
übriggebliebenen Teile des Reiches umfasste, 
darunter die Königreiche Bayern und Württem 
berg, das Grossherzogtum Baden, das Fürsten 
tum Liechtenstein und als Präsidialmacht das 
Kaiserreich Österreich. Das gemeinsame Organ 
war der Bundestag in Frankfurt, eine ständige 
Gesandtschaftskonferenz 12 . Mit dem Werk 
des Wiener Kongresses steht die Konvention 
vom 20. November 1815 in engem Zusam 
menhang, in der die Signatarmächte die Neutra 
lität der Schweiz anerkannten und sich selbst zu 
Bürgen dieser Neutralität erklärten. 
Um die wiederhergestellte Ordnung in Europa 
zu wahren, schlossen Österreich, Preussen und 
Russland noch 1815 die heilige Allianz, der im 
Laufe der Zeit mit Ausnahme von England und 
der Türkei alle europäischen Staaten beitraten. 
Im Jahre 1848 fanden sich in der Paulskirche 
zu Frankfurt, dem Sitz des deutschen Bundes, 
223 Juristen, 106 Professoren, 118 Beamte und 
104 Vertreter der Wirtschaft, nach allgemeinem, 
direktem und gleichem Wahlrecht gewählt, zur
	        

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