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Das Bodenseebuch 1964-001

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Bodenseebuch 1964-001

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Das Bodenseebuch
Untertitel:
ein Buch für Land u. Leute
Publikationsort:
Kreuzlingen
Verlag:
Bodan
Größe der Vorlage:
Online-Ressource

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz407525408
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Das Bodenseebuch 1964-001
Veröffentlichungsjahr:
1964-001-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz407525408_1964_001

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Kolb, Ernst
Titel:
Staatenbund und Bundesstaat : Länder und Verfassungen am Bodensee
Beteiligte Personen:
Kolb, Ernst

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Bodenseebuch
  • Das Bodenseebuch 1964-001
  • Titelseite
  • Impressum
  • Inhaltsverzeichnis
  • Mitarbeiter
  • Heinrich Seuses Weg zur Weisheit
  • Feldkircher Osterspiel und alemannische Passion : eine Rekonstruktion
  • Staatenbund und Bundesstaat : Länder und Verfassungen am Bodensee
  • Kunst und Recht : Hans Fehr, Leben und Schriften
  • Die Agonie des Placet. Was heisst «Kritische Reaktion»?
  • Vom erwarteten Theater. Rede, gehalten zur Verleihung des Gerhart-Hauptmann-Preises 1962
  • Das Gedicht Alfred Momberts
  • Pelle der Eroberer und Morten der Rote : über zwei Romane von Martin Andersen Nexö
  • Auf einer Nachtwanderung - September
  • Hermann Hesse. Lebenslauf und Grundriss des Werkes
  • Die Welt und das Sein : Gegenstände eines Schweizer Philosophen
  • Mittag im September - Manchmal - Windiger Tag im Juni
  • Newrnan in der ungeteilten Christenheit. Leben - Schriften - Wirkungen. Aus der Arbeit der Abtei Weingarten
  • Sommernacht - Februarabend - Berge in der Nacht
  • Dorfkirchhof - Vorfrühling
  • Kritische Berichte und Miszellen
  • Besprechungen und literarische Anzeigen
  • Anzeigen

Volltext

Staatenbund und Bundesstaat 
Länder und Verfassungen am Bodensee 
Der Wiener Kongress*, der vom September 1814 
bis Juni 1815 tagte, ging am 23. Mai 1815 end 
lich daran, sich mit dem Bundesplan zu befassen, 
den der österreichische Diplomat Johann von 
Wessenberg, der Bruder des letzten Konstanzer 
Generalvikars, ausgearbeitet hatte; er wurde eilig 
in 11 Sitzungen durchberaten und konnte noch 
der von allen Kongressteilnehmern am 9. Juni 
1815 Unterzeichneten Schlussakte des Kongres 
ses einverleibt werden 1 . Art. 1 dieser französisch 
überschriebenen, aber deutsch verfassten Acte 
sur la Constitution federative de l’Allemagne du 
8 Juin 1815 (Urkunde über die Gründung des 
deutschen Bundes) lautet: «Die souveränen Für 
stentümer und freyen Städte Deutschlands, mit 
Einschluss Ihrer Majestäten des Kaysers von 
Österreich und der Könige von Preussen, von 
Dänemark und der Niederlande . . . vereinigen 
sich zu einem beständigen Bunde, welcher der 
deutsche Bund heissen soll». Art. 13 verheisst: 
«In allen Bundesstaaten wird eine landständische 
Verfassung stattfinden» 2 . 
Diese beiden Sätze — dass Staaten sich zu 
einem Bunde vereinigen und in ihnen Verfassun 
gen stattfinden — auf den Bodenseeraum bezo 
gen, bilden das Thema dieses Beitrages, der dem 
nach die Staatsgebilde, in die der Bodensee ein 
bezogen wurde, und die Verfassungen beschrei 
ben soll, die an seinen Ufern Geltung erlangten. 
Die eine Frage lässt sich von der Römerzeit auf 
wärts beantworten, die andere vom 19. Jahrhun 
dert an. 
* Vortrag beim 9. Treffen der Juristen der Bodensee 
länder, 3. 6. 61, Bregenz. 
Erster Teil: Staatsgebilde 
1. Entwicklung 
Im Imperium Romanum gehörte der Bodensee 
zur Provinz Raetia, deren Grenze im Osten der 
Inn von Wörgl bis Passau, im Norden der räti- 
sche Limes und die Donau von Regensburg bis 
Passau bildeten. Seit Diokletian war die Provinz 
in Raetia prima und secunda geteilt, wobei Rae 
tia prima die südwestlichen Gebiete umfasste, die 
die Römer zuerst betraten, wenn sie über Mai 
land und Chur nach Norden kamen 3 . 
Das imperium beruhte auf der altrömischen 
Idee vom Heerkaisertum, die im Kaiser den An 
walt und Retter des Staates sah, der ihn gegen 
Feinde von aussen und innen schützte. Für die 
nachkonstantinische Zeit war der Kaiser über 
dies der Hort der Unterdrückten, das Sinnbild 
der Gerechtigkeit Gottes auf Erden und der welt 
liche Schutzherr der Kirche 4 . 
Mit dem Zerfall des Römerreiches ging seine 
Idee nicht unter. Karl der Grosse betrachtete sich 
als ihren Erben, und seine Krönung durch Leo 
III. bedeutete die Übertragung des römischen 
Reiches (translatio imperii) auf das der Franken. 
Otto der Grosse leitete, als er durch den Sieg auf 
dem Lechfeld das Abendland endgültig gesichert 
hatte, eine bewusste Reichspolitik (renovatio im 
perii) ein, die für fast ein Jahrtausend Europa 
seine Gestalt gab: im heiligen römischen Reich 
deutscher Nation, dessen grösste Städte im Westen 
Köln und im Osten Wien waren. Es umfasste 
ungefähr Mitteleuropa einschliesslich der Nie 
derlande, Burgunds, Norditaliens und zeitweise 
Dänemarks, Ungarns und Polens. Wie heute der 
Überlinger See allseits vom «Südweststaat», so
	        

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