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Montfort : Zeitschrift f. Geschichte u. Gegenwart Vorarlbergs 1980-02

Bibliografische Daten

fullscreen: Montfort : Zeitschrift f. Geschichte u. Gegenwart Vorarlbergs 1980-02

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Montfort
Untertitel:
Zeitschrift für Geschichte, Heimat- und Volkskunde Vorarlbergs
Publikationsort:
Dornbirn
Verleger:
Vorarlberger Verl.-Anst.
Größe der Vorlage:
Online-Ressource
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz278241670

Ausgabe

Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Montfort : Zeitschrift f. Geschichte u. Gegenwart Vorarlbergs 1980-02
Veröffentlichungsjahr:
1980-02-01
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz278241670_1980_02_mont_05_01_02

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Brandtner, Werner
Titel:
Der Einfluß des Volkes auf die Gesetzgebung des XXII. Vorarlberger Landtages

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Montfort
  • Montfort : Zeitschrift f. Geschichte u. Gegenwart Vorarlbergs 1980-02
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Der Einfluß des Volkes auf die Gesetzgebung des XXII. Vorarlberger Landtages
  • Vorarlbergs Übergang von der Monarchie zur Republik (1918-1919)
  • Auf der Suche nach dem Arlberg
  • Industriearchitektur und Denkmalschutz
  • Volksmusik im Grenzraum Vorarlberg-Allgäu
  • Die Lebensfrage für die Mundartdichtung liegt in der Abgrenzung
  • Die Hohenemser Judengemeinde im Spiegel antisemitischer Beschuldigungen
  • Anfänge des Dornbirner Gemeindeblattes
  • Schrifttum
  • KÜNSTLER AUS VORARLBERG
  • Neuerliche Ausgrabungen spätrömischer Fundamente mit Funden im Gelände zwischen Quellenstraße und Augasse in Bregenz
  • Zu Christoph Bertsch: Industriearchitektur und Denkmalschutz

Volltext

53 GOLT, LGB1. Nr. 11/1973. 
54 §§ 10 Abs. 1 lit. h, 13, 14 Abs. 3 lit. e und 37 Abs. 1. 
55 Art. 9 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 L.V. 
56 Je nach Ausgestaltung des Wahlsystems sind Parla 
mentswahlen zugleich personale und plebiszitäre 
Entscheidungen, letzteres im Sinne grundsätzlicher 
Präferenzen für bestimmte Ideologien und Interessen 
gruppierungen (vgl. Leibholz, Strukturprobleme der 
Demokratie, 1958, S. 93 ff; Scheuner, Das repräsen 
tative Prinzip, S. 239; Mantl, Repräsentation und 
Identität, S. 180). Wie stark der Einfluß des Volkes ist, 
hängt nicht nur von der Ausgestaltung des Wahlrech 
tes ab, sondern insgesamt von der jeweiligen „politi 
schen Kultur". Aus diesem Bereich kann hier nur auf 
die Kandidatenaufstellung eingegangen werden. 
57 § 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes, LGB1. Nr. 1/ 
1976. 
68 §§ 1, 26, 54 und 57 EWG. 
59 Die folgenden Angaben beruhen auf Auskünften der 
Klubsekretäre der drei Landtagsparteien, denen für 
ihre Unterstützung freundlich gedankt sei. 
60 Die bereits im Landtag vertretenen Parteien sind von 
dieser Verpflichtung befreit j§ 26 Abs. 4 LWG). 
61 § 57 Abs. 2 LWG. Diese Bestimmung stammt aus der 
LWG-NoveÜe LGBl. Nr. 24/1974. Weder in der Regie 
rungsvorlage (Beilage 11/1974 des XXI. Vorarlberger 
Landtages) noch in der Ausschußvorlage (Beilage 20/ 
1974 des XXI. Vorarlberger Landtages) noch in der 
parlamentarischen Beratung in der 3. Sitzung im 
Jahre 1974 des XXI. Vorarlberger Landtages findet 
sich eine Begründung für die Sperrklausel. Offenbar 
wurde allgemein im Auftreten von Splitterparteien 
eine Gefahr für das Funktionieren der Demokratie 
gesehen. 
62 § 46 LWG. 
63 Die Landtagswahlen vom 20. Oktober 1974, Heft 4/ 
1974 der Vorarlberger Wirtschafts- und Sozial 
statistik, hsg. vom Amt der Vorarlberger Landesregie 
rung, Landesstelle für Statistik. 
64 Vgl. S. 91 
65 Ergebnisse der Volkszählung vom 12. Mai 1971, 
Hauptergebnisse für Vorarlberg, Beiträge zur öster 
reichischen Statistik, hsg. vom österreichischen Sta 
tistischen Zentralamt, 309/3. Heft, 1973. 
66 Das Verhältniswahlsystem bezweckt, wie Adamo- 
vich, Verfassungsrecht, S. 178, für den Nationalrat 
formuliert, daß dieser „in seiner Zusammensetzung 
ein möglichst getreues Abbild der im Abstimmungs 
verfahren offenbar gewordenen Stärke der einzelnen 
wahlwerbenden Parteien bietet". Die im Text ange 
sprochene soziale Entsprechung ist in diesem Zusam 
menhang zu sehen, durch den sie auch stark relati 
viert wird: Vor allem sind soziale Interessen nicht 
notwendig auf die Zugehörigkeit ihrer Vertreter zur 
jeweiligen sozialen Gruppe angewiesen. — Vgl. Ra- 
schauer, Demokratie, S. 347: „Die Parlamente waren 
zu keiner Zeit in dem Sinn repräsentativ, daß alle 
Bevölkerungsgruppen gleichmäßig vertreten gewesen 
wären." 
67 Den Verfassern ist bewußt, daß die folgenden Anga 
ben die Frage, wie die sozialen Strukturen des Vorarl 
berger Volkes in der Zusammensetzung des Landta 
ges zum Ausdruck kommen, nur ungenügend beant 
worten. Einerseits müßten, zumindest wie dies Ger- 
licb - Kramer, Abgeordnete in der Parteiendemokra 
tie, für den Wiener Gemeinderat getan haben, mehr 
Merkmale untersucht werden und andererseits wären 
diese an einem Soziogramm des Vorarlberger Volkes 
zu messen. Schließlich bliebe noch die Frage nach 
dem Stellenwert solcher sozialer Entsprechung für 
die Gesetzgebungstätigkeit des Landtages. 
68 Vgl. die Darstellung der Verflechtungen in der Bun 
despolitik bei Pelinka, Parlament, S. 99 ff; und ders., 
Parteien und Verbände S. 314 ff. 
69 Vgl. für den Nationalrat Pelinka, Parlament, S. 87 ff; 
und für den Wiener Gemeinderat Gerlich - Kramer, 
Abgeordnete in der Parteiendemokratie, S. 54 ff. 
70 Der ständige Ruf nach einer Eindämmung der Geset 
zesflut (für Österreich etwa Mayer-Maly, 
Rechtskenntnis und Gesetzesflut, 1969) kann die 
Länder mit ihren geringen Gesetzgebungskompeten 
zen nur in entsprechend vermindertem Maße treffen, 
wenngleich auch hier z. B. für Vorarlberg festzustel 
len ist, daß der durchschnittliche Ausstoß an Geset 
zen in den ersten vier Perioden des Landtages der 2. 
Republik, d.i. von 1945 bis 1964, im Durchschnitt 
110 Druckseiten je Gesetzgebungsperiode betrug, 
während er im Durchschnitt der darauffolgenden drei 
Legislaturperioden (1964 bis 1979) auf genau das 
Doppelte angewachsen ist. 
71 In der 6. Sitzung im Jahre 1979 des XXII. Vorarlberger 
Landtages, der letzten dieser Legislaturperiode, gab 
der Präsident des Vorarlberger Landtages, Dr. Purt- 
scher, einen Rückblick auf die Arbeit des XXII. 
Vorarlberger Landtages, in welchem er u. a. feststell 
te, daß sich in diesen fünf Jahren ein tiefer Struktur 
wandel in der Tätigkeit des Landtages zeige. Ihre 
Wurzeln seien in einer auch im Bund und über 
Österreich hinaus zu Tage tretenden Änderung der 
Auffassungen über die Funktion der Parlamente 
ebenso zu suchen wie in spezifischen landespoliti 
schen Ereignissen. Als neuer Schwerpunkt der Arbeit 
des Landtages habe sich die Kontrolle der Vollziehung 
herauskristallisiert. Dem Umfange nach beträfen 
42 % der gedruckten Sitzungsberichte des XXII. Vor 
arlberger Landtages Kontrollangelegenheiten (Anfra 
gen, Rechenschaftsberichte und Rechnungshofbe 
richte) und nur noch 18 % legistische Materien. Das 
Anfragerecht sei in der XX. Landtagsperiode einmal, 
in der XXI. 27 mal und in der XXII. nicht weniger als 
240 mal in Anspruch genommen worden. 
72 Vgl. Art. 95 Abs. 1 und 97 Abs. 1 B.-VG^ 
73 Art. 15 L.V. Vgl. auch § 10 Abs. 1 GOLT. 
In seiner im Auftrag des Instituts für Föderalismus 
forschung hergestellten und im JBl. 1980, S. 174 ff. 
veröffentlichten Arbeit „Das Einspruchsrecht der 
Bundesregierung nach Art. 98 Abs. 2 B.-VG." vertritt 
Weber die Meinung, Art. 15 L.V. und § 10 GOLT. 
seien bedenklich, weil sie eine taxative Aufzählung 
der Beratungsgegenstände enthielten und einen „vom 
Landeshauptmann vermittelten Einspruch der Bun 
desregierung" nicht vorsähen. 
In der Praxis werden Anträge auf Fassung von Behar- 
101
	        

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