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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1879 (Beilage zu Heft 9 (1878))

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1879 (Beilage zu Heft 9 (1878))

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
Publikationsort:
Ostfildern
Veröffentlichungsjahr:
1869
Verlag:
Thorbecke

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408032952
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1879 (Beilage zu Heft 9 (1878))
Veröffentlichungsjahr:
1879-01-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz014854767_1879

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Ullersberger, Franz Xaver
Titel:
Beiträge zur Geschichte der Pfarrei und des Münsters in Überlingen
Beteiligte Personen:
Ullersberger, Franz Xaver

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1879 (Beilage zu Heft 9 (1878))
  • Beiträge zur Geschichte der Pfarrei und des Münsters in Überlingen
  • III. Vereinsangelegenheiten
  • Anhang

Volltext

13* gewiesen, daß die fränkische Politik das Christenthum dazu benützte, die trotzigen Alemanen 
geschmeidiger zu machen; die gleiche Absicht verfolgt das alemanische Gesetz. Schon Chlod- 
dwigs 
I. Nachfolger König Theoderich I. 511—539 versuchte in der von ihm veran- 
stalteten 
Gesetzessammlung den heidnischen Rechtsgewohnheiten das christliche Gesetz ent­ 
gegenzustellen. Als dieser seinen Zweck nicht erreichte, wagte König Childebert I. den 
Versuch 
mit 
etwas bessern Erfolge, aber erst König Chlotar I. 555-561 konnte die­ 
sen 
Plan 
völlig 
durchführen. Indeß muß auch jetzt noch dieses Gesetz aus manche Hin- 
dernisse 
gestoßen 
sein, 
denn König Dagobert I. 622—638 sah sich veranlaßt, eine neue 
Redaktion 
desselben 
zu 
veranstalten, und dieselbe den Alemanen als Richtschnur vor- 
zuschreiben 
1). 
In 
diesem 
Gesetze nun ist auf die heidnischen Alemanen gar keine Rück- 
ficht 
genommen: 
es 
wird 
die 
christliche Sonntagsfeier angeordnet, der Eidschwur über 
Reliquien 
befohlen, 
die 
Ehen 
geregelt, Beleidigungen der Geistlichen auf das Härteste 
bestrast 
:c. 
— 
mit 
einem 
Worte: 
dieses Gesetz scheint für ein durchaus christliches Volk 
bestimmt. 
Es 
ist 
uns 
freilich 
nicht 
unbekannt, daß zwei treffliche Historiker, die Bi- 
schöfe 
Hefele 
und 
Greith 
3) 
diesem 
Gesetze 
einen bloß pädagogischen Charakter zuschrei- 
Ben, 
d. 
h. 
es 
sollte 
die 
Bestimmung 
haben, 
die Alemanen erst für das Christenthum 
zu 
erziehen. 
Diese 
Ansicht, 
mit 
der 
sich 
ein 
Jurist schwerlich befreunden wird, da ein 
jedes 
Gesetz 
an 
gegenwärtig-reale 
Zustände 
sich 
halten muß, könnte man etwa für die 
Versuche 
Theoderichs, 
Childeberts 
und 
Chlothars 
oder 
für die Alemanen, welche tief 
im 
Gebirge 
wohnend 
länger 
Heiden 
blieben, 
gelten 
lassen. Aber nachdem diese Ver- 
suche, 
bei 
welchen 
die 
Franken, 
welche 
in 
der 
Wahl 
ihrer 
Mittel nicht heikel waren, 
es 
gewiß 
für 
die 
folgsamen 
Alemanen 
an 
Ehren-, 
Macht- 
und 
Gunstbezeugungen nicht 
fehlen 
ließen, 
zu 
Dagoberts 
Zeit 
schon 
mehr 
als 
hundert 
Jahre 
gedauert hatten, so 
müssen 
sie 
wohl 
auch 
mit 
Erfolg 
gekrönt 
gewesen 
sein, 
sonst 
hätte 
es 
Dagobert, der 
sehr 
oft 
in 
Alemanien 
weilte 
und 
also 
sicher 
auch 
die 
religiösen 
Zustände 
unserer Hei- 
mat 
kannte, 
es 
schwerlich 
gewagt, 
den 
Alemanen 
sein 
Gesetz 
als 
Norm 
zu 
übergeben. 
Wer 
den 
pädagogischen 
Charakter 
dieser 
Gesetze 
festhält, 
ist 
überdies 
zu 
der 
fatalen 
Con- 
fequeuz 
gezwungen, 
daß 
ein 
nnd 
dasselbe 
Gesetz 
in 
ebendemselben 
Stamme 
bald 
Geltung 
gehabt, 
bald 
keine 
Kraft 
gehabt 
hätte, 
je 
nachdem 
die 
Mehrzahl 
der 
Stammglieder 
dem 
Christenthums 
gehuldigt 
hätten 
oder 
nicht. 
Es 
wäre 
also 
z. 
B. 
im 
Elsaße, 
wo 
die 
Alemanen 
in 
der 
Mehrzahl 
das 
Christenthum 
weit 
früher 
annahmen, 
als 
z. 
B. 
die 
Alemanen, 
welche 
die 
innern 
Vogesen 
oder 
innerrätischen 
Gebirge 
bewohnten, 
in 
Kraft 
gewesen, 
bei 
Letz- 
tern 
nicht; 
zudem 
hätte 
wohl 
auch 
in 
dem 
alemanischen 
Gesetze 
selbst 
oder 
in 
einem 
zu 
demselben 
gehörigen 
Kapitulare 
von 
den 
fränkischen 
Königen 
der 
pädagogische 
Charakter 
dieses 
Gesetzes 
angedeutet 
sein 
müssen, 
was 
jedoch 
nicht 
der 
Fall 
ist. 
Man 
ist 
deßhalb 
zur 
Annahme 
gezwungen, 
daß 
dieses 
Gesetz 
für 
seine 
Zeit 
gepaßt 
habe, 
resp, 
die 
Mehr- 
zahl 
der 
Alemanen 
dem 
Christenthume 
gehuldiget 
habe. 
1) 
Prologus 
legis 
Ripuar. 
Theodoricus 
(I) 
rex 
Francorurn 
.... 
jussit 
conscribere 
le­ 
gem 
Francorum, 
Alamannorum 
et 
Bajuariorum 
.... 
et 
qu&e 
erant 
secundum 
consuetudinem 
paganorum 
mutavit 
secundum 
legem 
Christianorum. 
Et 
quidquid 
Theodoricus 
rex 
propter 
vetustissimam 
paganorum 
consuetudinem, 
emendare 
non 
potuit, 
Childebertus 
(I) 
rex 
inchoa* 
vit 
corrigere, 
sed 
Chlotarius 
rex 
perfecit. 
Haec 
omnia 
Dagobertus 
rex 
.... 
renovavit 
et 
omnia 
veterum 
legum 
in 
melius 
transtulit 
unicuique 
quoque 
Genti 
legem 
seriptam 
tradidit. 
Vgl. 
Zöpfl 
deutsche 
Staats- 
und 
Rechtsgefchichte 
1846. 
II. 
Bd. 
@.33 
ff. 
2) 
Greith 
1. 
c. 
S. 
347. 
Hefele 
die 
Einführung 
des 
Christenthums 
in 
Süddeutschland 
S. 
221. 221.
	        

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Schriften Des Vereins Für Geschichte Des Bodensees U. Seiner Umgebung 1879 (Beilage Zu Heft 9 (1878)). 1879-01-01.
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