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Deutsche in Rom

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsche in Rom

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Deutsche Bevölkerungsgruppen im Ausland
Autor:
Graevenitz, George
Titel:
Deutsche in Rom
Untertitel:
Studien und Skizzen aus elf Jahrhunderten : mit 1 Titelbild, neunundneunzig Abbildungen, Romplänen und Stadtansichten
Beteiligte Personen:
Graevenitz, George
Publikationsort:
Leipzig
Veröffentlichungsjahr:
1902
Verlag:
Verlag von E.A. Seemann
Größe der Vorlage:
XII, 307 Seiten

Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Signatur:
J b 23
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1128146355

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
II. Otto der Dritte, ein deutscher Kaiser von Rom

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsche in Rom
  • Einband
  • Goethe in der Campagna
  • Titelseite
  • Einleitung
  • Inhalt
  • Verzeichnis der Abbildungen
  • I. Karl der Grosse und die Anfänge germanischen Lebens in Rom
  • II. Otto der Dritte, ein deutscher Kaiser von Rom
  • III. Deutsches Leben und deutsche Gäste in Rom im fünfzehnten Jahrhundert
  • IV. Die deutsche Nationalstiftung und Kirche Maria dell’ Anima
  • V. Luther in Rom
  • VI. Hutten in Rom
  • VII. Aus dem römischen Leben Winckelmanns
  • VIII. Anton Rafael Mengs
  • IX. Der römische Kreis Goethes
  • X. An der Wende des Jahrhunderts
  • Anmerkungen
  • Verzeichnis der Sonder-Litteratur
  • Verzeichnis der wichtigeren Personen-, Orts- und Sachnamen

Volltext

Kaiserliche Verordnungen für Rom. 
55 
Vaters war für den Ausbau der von seinem Großvater in Rom geschaffenen recht— 
lichen Grundlagen nichts geschehen, wie auch das politische Uebergewicht des 
Kaisertums in Rom geschmälert worden war. Otto der Dritte aber hat mehr 
als irgend ein anderer deutscher Herrscher die wirkliche und absolute Gewalt über 
Rom, über das Kapitol und die Stadt, wie über die kaiserlichen Klöster auf dem 
Soracte und das von Farfa im Sabinergebirge in Anspruch genommen und aufrecht 
erhalten. Eine kaiserliche Munizipalverwaltung wurde geschaffen, eine neue römische 
Bürgerschaft sollte in den Formen des Justinianischen Kodex den Mittelpunkt der ge— 
samten Gesetzgebung bilden. Wohl mutet es uns seltsam, um nicht zu sagen lächerlich 
an, wenn der Kaiser das justinianische Gesetzbuch den römischen Richtern bei ihrer 
Einsetzung mit den Worten übergiebt: „Nach diesem Buche richte Rom, die Leostadt 
und den gesamten Erdkreis,“ aber in solcher Wendung spricht sich doch auch die 
Wiederkehr geordneter Zustände, die klare Zusammenfassung der kaiserlichen Herr— 
schaft über die ganze Stadt, ohne Rücksicht auf päpstliche Ausnahmeansprüche 
aus. In diesem Sinne muß es verstanden werden, wenn der erwähnte römische 
Thronist Johannes Canaparius ausruft: „Die bekümmerten Witwen und die 
bedrängte Armut frohlockten, denn der neue Kaiser und der neue Papst sprechen 
nun wieder dem Volke Recht.“ Die Grenzen zwischen römischem und germanischem 
Recht werden von neuem festgelegt: denn das Germanen und vornehmlich Lango— 
barden zu Kaiser Lothars Zeiten (s. S. 29) erteilte Vorrecht, nach eigenen 
nationalen Grundsätzen gerichtet zu werden, bestand noch fort. So beruft sich 
zur Zeit Ottos des Dritten der Abt der einst langobardischen, dann kaiserlichen 
Abtei Farfa auf die Festsetzungen Kaiser Lothars von 824, er verlangt in einem 
Streitfall mit römischen Geistlichen die Schlichtung desselben nach langobardischem 
Recht, und er setzt seine Forderung bei den vor den Thüren von St. Peter zum 
Gericht zusammentretenden kaiserlichen und päpstlichen Richtern durch: die Lebens— 
raft des germanischen Elementes in Italien, die Thatsache, daß in den Zeiten 
der Konsolidierung des italienischen Volkes der lateinischen Grundrasse einflußreiche 
germanisch-langobardische Elemente beigemischt sind, findet in solchen und anderen 
Vorgängen und Erscheinungen Ausdrucks). Städtische Verwaltungseinrichtungen und 
Würden Ottos spielten noch nach Jahrhunderten eine Rolle, so die des Präfekten, 
des höchsten richterlichen Beamten, der zugleich Vogt der römischen Kirche war. Auch 
die Würde des kaiserlichen, mit dem Goldreif geschmückten Patrizius als des Ge— 
hilfen und Stellvertreter des Kaisers wurde neu belebt: als den ersten Patrizius 
zu Ottos Zeiten finden wir Hiazo, also einen Nicht-Römer und Nicht-Italiener. 
Wichtiger noch als solche Anordnungen Ottos erscheint seine Schenkung an Papst 
Sylvester den Zweiten. Auch Otto der Große hatte nach erfolgter Kaiserkrönung, 
am Tage seines Abzuges von Rom, in einem Privilegium die päpstliche Landes— 
hoheit anerkannt. Aber unter wie anderen Formen, die veränderte Verhältnisse 
erkennen lassen, schenkt Otto der Dritte dem Papst acht Grafschaften der Romagna, 
die seit langer Zeit zwischen dem Reich und dem Stuhl Petri streitig waren! Mit
	        

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Graevenitz, George. Deutsche in Rom. Verlag von E.A. Seemann, 1902.
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